Gem. § 18 GrEStG müssen Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) kann gem. § 22 GrEStG das Grundbuchamt Eintragungen vornehmen. Von der Vorlagepflicht kann gem. § 22 Abs 1 S. 2 GrEStG abgesehen werden, wenn Einvernehmen zwischen der obersten Landesfinanzbehörde und der Landesjustizverwaltung hergestellt ist. In Sachsen erfolgte dies durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) im Teil 8 Nr. 43. Eine UB wird gem. Teil 8 Nr. 43 k VwVBGBS somit nicht in Verfahren nach dem LwAnpG benötigt. Eine UB wird weiterhin in Verfahren nach dem FlurbG benötigt (siehe hierzu auch Rn. 1 zu § 80 FlurbG Wingerter/Mayr). Auch wenn eine Mehrzuteilung grunderwerbsteuerfrei ist (z.B. unter 2.500 €), ist eine UB notwendig, denn nicht Flurbereinigungsbehörde sondern das Finanzamt entscheidet, ob der Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.