Durch eine Landverzichtserklärung zugunsten eines Dritten erwirbt der Dritte den Abfindungsanspruch (Wingerter/Mayr Rn. 3b zu § 52 FlurbG) und wird regelmäßig Besitzer der (Teil-)Fläche (Wingerter/Mayr Rn. 3 zu § 53 FlurbG). Den Landabzug gem. § 47 FlurbG haben die Teilnehmer nach dem Wert der alten Grundstücke zu tragen. Ein Grundstückseigentümer der auf seine kompletten Grundstücke verzichtet, bleibt zwar Teilnehmer gem. § 10 Nr. 1 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 20 zu § 59 FlurbG), hat aber keinen Abfindungsanspruch und somit hat auch keine Einlage.

Für die wertgleiche Abfindung wird allein die gesamte Einlage gegen die gesamte Abfindung gegenübergestellt und der gesamte neue Besitz muss dem gesamten Altbesitz entsprechen (Wingerter/Mayr Rn. 8 zu § 44 FlurbG). Der Altbesitz entspricht der Einlage (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 1 zu § 98 FlurbG). § 47 FlurbG regelt im Wesentlichen den Berechnungsmaßstab für den Landabzug und nicht welcher Teilnehmer explizit den Abzug trägt, wenn Abfindungsansprüche abgetreten wurden. Hier greift § 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG, denn hier geht es um den Wertvergleich zwischen Einlage und Abfindung und den rechnerischen und tatsächlichen Landabzug. § 59 Abs. 3 spricht explizit vom "Eingebrachten" und nicht von Eigentumsgrundstücken. Nur das Eingebrachte ist mit der Abfindung gegenüberzustellen, denn die Abfindung ist Ersatz für eingebrachte Rechte (Wingerter/Mayr Rn. 1  Vorb. §§ 44–55 FlurbG und Rn. 1 zu § 44 FlurbG). Entsprechend Wingerter/Mayr Rn. 20 Abs. 2 zu § 59 FlurbG muss das Eingebrachte, nach dem Landabzug, im Verhältnis zur Gesamtabfindung stehen. Ein Teilnehmer der auf sein Land ganz oder teilweise verzichtet, bringt dieses Land nicht mehr ein, stattdessen der neue Anwartschaftsberechtigte. Der Landabzug kann demnach nur an den tatsächlich eingebrachten Grundstücken bzw. Rechten angebracht werden. Eine Landverzichtserklärung oder ein gewünschter Vollzug einer Auflassung innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens mindert bzw. erhöht das Eingebrachte und ist für den Landabzug nach § 47 FlurbG maßgebend.

Fazit:
Der Einlagewert eines Teilnehmers ist der Einlagewert des Flurstücks inkl. Forderungsfortschreibungen (z.B. Zugang/Abgang aufgrund Landverzichtserklärungen). Dieser Einlagewert wird reduziert um den Landabzug nach § 47 FlurbG und ergibt den Abfindungsanspruch.

Beispiel
Flurstück X hat eine Buchfläche von 5.000 m² und einen Wert von 20.000 WVZ. Durch Landverzicht gibt der Eigentümer 3.000 m² ab, das einen Wert von 5.000 WVZ hat. Somit hat der Eigentümer eine Einlagefläche von 2.000 m² mit einem Einlagewert 15.000 WVZ. Anschließend wird der Landabzug von z.B. 2 % angebracht. Der Eigentümer hat einen rechnerischen Abfindungsanspruch von 14.700 WVZ.

  Fläche WVZ
Flst. X 5.000 m² 20.0000
Abgang aufgrund Landverzicht - 3.000 m² - 5.000
Einlage 2.000 m² 15.000
Abzug nach § 47 FlurbG (2%) - 40 m² - 300
Abfindungsanspruch (Einlage) 1.960 m² 14.700

 

27.10.2016
Ivo Partschefeld