Ist in Abteilung III eines Grundbuches eine Grundschuld eingetragen und steht dazu nicht explizit „ohne Grundschuldbrief“ oder „ohne Brief“, dann handelt es sich immer um eine Grundschuld mit Brief. Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger muss nicht mehr der aktuelle Gläubiger sein (Forderungsabtretung ohne Grundbuchberichtigung gem. § 1154 BGB)!

Sofern das neu zugewiesene Tauschgrundstück ein Surrogat für die Einlage ist und keine Änderungen am verbrieften Recht vorgenommen werden, braucht beim Berichtigungsersuchen dem Grundbuchamt der Brief nicht vorgelegt werden. Wenn sich die Haftungsgrundlage ändert, ist die Flurbereinigungsbehörde beim Berichtigungsersuchen verpflichtet dem Grundbuchamt den Grundschuldbrief vorzulegen. Wer unsicher ist, liest sich das BGH Urteil vom 07.02.2013 (Az.: V ZB 160/12) durch. Besteht die Vorlagepflicht muss die Flurbereinigungsbehörde die Vorlegung gegen den aktuellen Gläubiger gem. § 116 Abs. 1 FlurbG anordnen. Lässt sich der Brief nicht auffinden, hilft ein Aufgebotsverfahren.

13.05.2014
Partschefeld