Landverzichtserklärung

  • Bei Landverzichtserklärungen zugunsten mehrerer Dritter muss ein Gemeinschaftsverhältnis gem. § 47 GBO angegeben werden. Einerseits kann ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses das Verfügungsverbot nicht eingetragen werden und andererseits wird für den Flurbereinigungsplan gleich das Gemeinschaftsverhältnis von den Erwerbern bestimmt. "Mehrere Dritte" sind meist Ehepaare, die einen Abfindungsanspruch erwerben und das Gemeinschaftsverhältnis am Abfindungsanspruch lautet meistens "Anteil zu je 1/2", dass im Flurbereinigungsplan auf "Miteigentumsanteil zu je 1/2" umgeschrieben wird.

  • Gem. § 5 Mitteilungsverordnung (MV) hat die Flurbereinigungsbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Die Mitteilung ist gem. § 9 Abs. 1 MV an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht werden in § 7 MV beschrieben, insbesondere wenn Zahlungen unter 1.500 € pro Kalenderjahr erfolgen.

    Was sind Ausgleichs- und Abfindungszahlungen entsprechend § 5 MV? Das FlurbG verwendet diese Begriffe nicht, stattdessen kann auf § 54 FlurbG, mit den dortigen Begriffen Geldabfindungen und Geldausgleiche, abgestellt werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die MV in Wingerter/Mayr unter Rn. 5a zu § 54 FlurbG behandelt wird.

  • Anspruch von Gläubigern auf hinterlegte Geldabfindungen aufgrund von Landverzichtserklärungen wenn die Auszahlung vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes vereinbart wurde

    Lt. Rdnr. 5 zu § 53 FlurbG Seehusen/Schwede ergänzen die §§ 72 bis 78 FlurbGden Absatz 2. Somit muss die Geldabfindung gem. § 76 Abs. 1 FlurbGden Berechtigten bekannt geben und falls die Rechte strittig sind, gem. § 74 Nr. 2 FlurbGhinterlegt werden. Gem. § 75 Abs. 1 FlurbGkann dann jeder Hinterlegungsbeteiligte die Rechte vor Gericht geltend machen oder ein Verteilungsverfahren einleiten. Aber wieso erst "Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes..."? Wenn mit den Worten die Surrogation gem. § 61 Satz 2 FlurbGgemeint ist, kommt unter Umständen ein Gläubiger so Jahr(zehnt)e nicht an sein Geld. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass bei einer Landverzichtserklärung, mit vereinbarter Geldabfindung (§ 53 Abs. 1 FlurbG) vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes, der neue Rechtszustand im Sinne des § 75 FlurbG eintritt, wenn das Verfügungsverbot eingetragen wurde. Somit ist nicht zwingend der Wortlaut "Eintritt des neuen Rechtszustandes" mit dem im § 61 Satz 2 FlurbGidentisch.