Gem. § 5 Mitteilungsverordnung (MV) hat die Flurbereinigungsbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Die Mitteilung ist gem. § 9 Abs. 1 MV an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht werden in § 7 MV beschrieben, insbesondere wenn Zahlungen unter 1.500 € pro Kalenderjahr erfolgen.
Was sind Ausgleichs- und Abfindungszahlungen entsprechend § 5 MV? Das FlurbG verwendet diese Begriffe nicht, stattdessen kann auf § 54 FlurbG, mit den dortigen Begriffen Geldabfindungen und Geldausgleiche, abgestellt werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die MV in Wingerter/Mayr unter Rn. 5a zu § 54 FlurbG behandelt wird.