Die Neumessungsdifferenz (oder Neuvermessungsdifferenz) wird berechnet aus

 

Fläche des Verfahrensgebietes (berechnet aus den Koordinaten der Verfahrensgrenze)

minus

Summe der Buchfläche aller am Verfahren beteiligten Flurstücke

 

 

Eine postive Neumessungsdifferenz ist ein "Überschuss an Fläche" (§ 47 Abs. 1 FlurbG) und mindert den von den Teilnehmern zu erbringenden Landabzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen. Eine negative Neumessungsdifferenz ist ein "sich ergebender Mangel an Fläche" (§ 47 Abs. 1 FlurbG) und erhöht den Landabzug der Flurbereinigungsteilnehmer. Die Verteilung der Differenz gleichmäßig auf alle Flurbereinigungsteilnehmer entspricht dem Genossenschafts- bzw. Solidarprinzip.

 

Ursache

Die meisten Vermessungen liegen bereits mehrere Jahrzehnte zurück. Selbst die Neubestimmung von einigen Grenzpunkten ändert regelmäßig die Buchfläche nicht. So entstanden durch ungenaue Messverfahren, Schreib- und Übertragungsfehler Differenzen zwischen der tatsächlichen Flurstücksgröße und der Buchfläche.

 

Buchflächenprinzip

Gem. § 30 FlurbG ist allein die Flurstücksgröße nach dem Liegenschaftskataster (=Buchfläche) maßgebend. Eine Abweichung der tatsächlcihen Fläche zur Buchfläche kann zu Gunsten (Buchfläche wäre eigentlich kleiner) oder zu Lasten (Buchfläche wäre eigentlich größer) des Grundstückseigentümers sein. Der Anspruch (Einlage) wird somit aus der Buchfläche und dem Wert bestimmt.

 

Korrekturmöglichkeit

Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit durch Grenzbestimmung seine Buchfläche zu korrigieren. Hierbei muss der Grundstückseigentümer einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Vermessungsamt beauftragen, jeden Grenzpunkt zu bestimmen. Gerade bei großen landwirtschaftlichen Grundstücken steht dies jedoch in keinem Verhältnis zum potentiellen Nutzen. Einerseits liegen die Kosten schnell im 5stelligen Bereich und andererseits kann es auch zu einer Verringerung der Buchfläche führen.


Beispiele
postive Neumessungsdifferenz

Fläche Verfahrensgebiet = 1.000 ha
Summe aller Buchflächen = 980 ha
Neumessungsdifferenz = 20 ha

Flächenbedarf für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen = 40 ha
zu verteilender Landabzug = 20 ha (40 ha - 20 ha)


negative Neumessungsdifferenz

Fläche Verfahrensgebiet = 1.000 ha
Summe aller Buchflächen = 1.020 ha
Neumessungsdifferenz = - 20 ha

Flächenbedarf für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen = 40 ha
zu verteilender Landabzug = 60 ha (40 ha - (- 20 ha))