Kann aus nachvollziehbaren Gründen ein Teilnehmer nicht genau seinen Abfindungsanspruch erhalten, muss die Minder- bzw. Mehrausweisung in Geld ausgeglichen werden. Bsp.: Ein Teilnehmer muss wegen der Abfindungsansprüche in einer bestimmten Lage sein neues Grundstück erhalten. In diese Gewanne passt aber nicht der komplette Abfindungsanspruch, so dass er noch einen Restanspruch von umgerechnet 100 m² hätte. Es entspräche nicht dem Zweck der Flurbereinigung ein 100 m² großes landwirtschaftliches Flurstück auszuweisen und man verweist daher auf eine unvermeidbare Minderausweisung gegen Geld.