Neben der Steigerung der Produktionsleistung, soll die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. Nicht die Produktionssteigerung steht im Vordergrund, sondern die Produktivitätssteigerung (vgl. BTDrucks. 7/3020 Begründung zu Nr. 1 Abschnitt a). Der Begriff "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" wird als Unterbegriff für die Förderung der allgemeinen Landeskultur gesehen (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 3 zu § 1 FlurbG)

Dieses Verbesserung kann zum Beispiel durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Maßnahme mögliche Verbesserungseffekte
Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz 
  • kürzere Fahrstrecken
  • größere bewirtschaftbare Schläge
  • weniger Verwaltung durch Pflugtausch
Verbesserung des Wegenetzes (Ausbauart, Ausbaubreite)
  • höhere Geschwindigkeiten
  • geringere Belastung für Fahrzeug und Fahrzeugführer
  • geringerer Kraftstoffverbrauch
  • geringere Staubentwicklung
  • teilweise Nutzflächengewinn
Beseitigung von Grundstücksmissformen und Begradigung von Grundstücksgrenzen 
  • effektivere Bewirtschaftung des gesamten Grundstückes
  • weniger Bewirtschaftungshindernisse
Erosionsschutzmaßnahmen
  • Schutz vor Humusabtrag
  • Vermindern von Schäden an den Feldfrüchten
Abmarkung und/oder Vorweisung der neuen Grenzen
  • weniger Grenzstreitigkeiten
  • teilweise seit Jahrzehnten werden die Grenzen den Eigentümern wieder vorgewiesen

Allein wenn zersplitterter Grundbesitz vorhanden ist, rechtfertigt dies die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens mit der Begründung, dass die Produktions- und Arbeitsbedingungen verbessert werden sollen. (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 1 zu § 91 FlurbG).

Die Verbesserung muss im Allgemeinen im gesamten Verfahrensgebiet eintreten und nicht zwingend bei jedem Teilnehmer.

In vielen Gegenden werden die landwirtschaftlichen Flächen nur noch von wenigen Betrieben bewirtschaftet, die ihre Flächen verstärkt pachten. Da ein Flurbereinigunsgverfahren immer ein privatnütziges Verfahren ist, können auch potentiell zukünftige Verbesserungen eine Anordnung rechtfertigen. Jeder Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit nach dem Ablauf der Pachtzeit sein Land wieder selber zu bewirtschaften oder an einen anderen Bewirtschafter zu verpachten. Da nach einem Flurbereinigungsverfahren jedes Grundstück rechtlich erschlossen ist, die Grenzen in der Örtlichkeit bekannt sind und nach der Zusammenlegung und Neuvermessung wirtschaftlichere Grundstücke vorliegen ist es nunmehr einfacher und effektiver wieder selbst zu bewirtschaften oder der Pächter zu wechseln. Aber auch die aktuellen Bewirtschafter profitieren von der Zusammenlegung und Neuvermessung. Weniger Pachtgrundstücke, klare Grenzen und aktuelle Nutzungsartengrößen vermindern den Verwaltungsaufwand (Pflugtausch, Grenzstreitigkeiten, Pachtberechnungen). Außerdem erhöht sich der Grundstücksverkehr, wenn ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Hier haben die Bewirtschafter die Möglichkeit rasch und kostengünstig durch Landverzichtserklärungen ihren Eigentumsanteil aufzustocken.