Zehnter Teil - Rechtsbehelfsverfahren

§ 138 - Flurbereinigungsgericht

  • Beispiele für Staatsverträge (Rn. 4)
  • Wesentliche Erweiterung, Änderung der Stichpunkte in Rn. 5

§ 139 - Besetzung des Gerichts

  • Gericht kann nicht nur Entscheidungen prüfen sondern auch eigene Zweckmäßgkeitserwägungen anstellen und behördliche Entscheidungen abändern (Rn. 1)
  • Regelung der VwGO für Fachbeisitzer (Rn. 5 Abs. 2)
  • Berufung nach Landesrecht (Rn. 6)
  • Vergütung nach JVEG statt EhrRiEG (Rn. 8)
  • kein Erfordernis von Sachverständigen bei der Beurteilung von pacht- und Verkaufswertminderungen wegen ungünstigen Zuschnitts (Rn. 9)
  • Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Rn. 9)

§ 140 - Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts

  • Beispiele für Feststellungs- und Leistungsklage eingefügt (Rn. 4 und 5)
  • kein Normenkontrollantrag möglich (Rn. 6 Abs. 3)
  • Hinweise zur zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit (Rn. 15)
  • Komplette Änderung/Anpassung von Rn. 17
  • Erweiterung von Rn. 18

§ 141 - Widerspruch

  • keine Möglichkeit Widerspruchsverfahren aufheben bzw. Rechtsbehelfsverfahren zu ändern (wegen Kompetenzzuweisung an die Länder) (Rn. 1a)
  • fehlender Hinweis (Einlegung Widerspruch bei Widerspruchsbehörde) berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung (Rn. 3)
  • Telefax genügt (Rn. 4)
  • Mitinhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind widerspruchsbefugt (Rn. 6)
  • Erst nach dem Anhörungstermin beginnt der Rechtsweg (Rn. 7 Abs. 1)
  • Niederschrift ist öffentliche Urkunde (Rn. 8)
  • Spruchstelle ist reine Rechtsbehelfsbehörde und kann nur Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abhelfen. Keine Möglichkeit rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. (Rn. 13)
  • Zusicherung Plan zu ändern enfällt Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 15)
  • Möglichkeit des Widerrufs durch Rücknahme mit Beispielen beschrieben (Rn. 19)
  • Spruchstelle kann nicht selbst planerische Regelungen treffen und dann Widerspruch als unbegründet zurückweisen. (Rn. 24)
  • Nachtrag zum Flurbereinigungsplan der gerichtliche Entscheidung vollzieht, kann nicht angefochten werden (Rn. 25)
  • Bedenken wenn nur Vorstandsvorsitzender und nicht Widerspruchsführer zum Ortstermin geladen werden (Rn. 29)

§ 142 - Klageerhebung

  • Löschung, dass Klage vor Fristablauf eingelegt werden kann
  • Möglichkeit der Zulässigkeit ohne Unterschrift (Rn. 3)
  • Möglichkeiten der Klagebefugnis der TG bzw. wann sie nicht gegeben ist (Rn. 7)
  • Unzulässigkeit der Wiederaufnahme in Rn. 13
  • Erläuterung warum die Vorschrift bei Unklarheiten sinnvoll ist (Rn. 16 Abs. 2)
  • keine Notwendigkeit für eine Untätigkeitsklage wenn Behörde Eindruck erweckt, dass Widerspruchsbescheid kommt (Rn. 16a)

§ 143 - Ermittlungen und Vorbereitungen

  • Entscheidungserhebliche Sachverhalte genau aufklären. Beispiele, welche Möglichkeiten das Gericht dafür hat. (Rn. 1)
  • Ortsbesichtigung durch den Richter (Rn. 6)

§ 144 - Urteil

  • Kläger muss mit dem Gebrauch rechnen (Rn. 1)

§ 145 - Bescheid des Vorsitzenden

  • Anhörung nicht vorgeschrieben, aber im Einzelfall erforderlich. Bei der Anfechtungsklage lt. Gesetzesbegründung mit Anhörung. (Rn. 1)
  • genügende Klärung der Sach- und Rechtsverhältnisse und keine Anhaltspunkte das eine mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte bringt (Rn. 2)
  • keine praktische Bedeutung der Vorschrift (Rn. 3)

§ 146 - Sonderbefugnis des Gerichts

  • keine umfassende Gestaltungsermächtigung (Rn. 5)
  • keine Prüfungskompetenz der Zweckmäßigkeit einer Abfindung sondern nur ob bei der Abfindungserwägung zweckmäßig Gebrauch gemacht wurde (Rn. 5)
  • Verwerfungskompetenz nur beim Nachweis der nicht erreichten Gleichwertigkeit (Rn. 5)

§ 147 - Kosten des Rechtsstreits

  • komplette Änderung von Rn. 1 inkl. Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte
  • starke Änderungen in Rn. 2, 3 und 6
  • Zeitversäumis für Beratungsgespräch ist nicht erstattungsfähig (Rn. 13)
  • Erhöhungsgebühr bei Miteigentümern (Rn. 15 Abs. 2)
  • Sofortiges einschalten eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (rn. 18)
  • Auffangstreitwert (Rn. 23 letzter Absatz)
  • Erledigungsgebühr (Rn. 28)

§ 148 - Vollstreckung des Urteils

  • Komplette Änderung/Neufassung von Rn. 2 und 3