Dritter Teil - Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes

§ 37 - Neugestaltung

  • Auftrag hinsichtlich der Belange des Naturhaushaltes vertieft und auf die Kompensationsregelungen wird eingegangen (Rn. 3)
  • Einfügung von Rn. 4a (Inhalt teilweise aus Rn 4) und vertieftest eingehen auf gebaute Anlagen die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen (haushaltsrechtlich nicht förderfähig).
  • Verdeutlichung in Rn. 9 des Begriffes Zersplitterter Grundbesitz, dass dies im Verhältnis zum gesamten verfahrensgebiet gesehen werden muss.
  • Hinweis zur Bewältigung von schädlichen Bodenauswirkungen (Rn. 17)
  • Abs. 2 in Rn. 34 eingefügt. Möglichkeit der Flurbereinigung um Nutzungskonflikte mit den Zielen der Raumordnung in Einklang zu bringen.
  • keine Pflicht zur zwangsweisen Inanspruchnahme von Grundstücken wegen raumordnungsrechtlich zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Rn. 35)
  • keine Werterhöhung von Grundstücken für den öffentlichen Bedarf (Rn. 36)
  • Verdeutlichung der Rechtsbegriffe Benehmen und Einvernehmen (Rn. 45)
  • Starke Erweiterung der Rn. 47 durch hinzufügen den Absätze 2, 3 und 4 (Naturschutz, Privatnützigkeit)
  • Höherer Landabzug für Fremdenverkehr meist nicht möglich (Rn. 50)
  • Jagdausübungsrecht ist eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition (Rn. 56)

§ 39 - Gemeinschaftliche Anlagen

  • Zuteilung gemeindeeigener Grundstücke für Aufgaben der Gebietskörperschaft (Rn. 3)
  • Erleichterung des landwirtschaftlichen Verkehrs als maßgeblicher Grund für die Flurbereinigung (Rn. 4)
  • Waldwege nach dem Landeswaldgesetz sind keine ausreichende Erschließung i.S.d. FlurbG (Rn. 5 Abs. 2)
  • Stromversorgungsanlage ist keine gemeinschaftliche Anlage (Rn. 11)

§ 40 - Öffentliche Anlage

  • Hinweise zum Urteil über Windkraftanlagen und ihrem öffentlichen Interesse (Rn 1)
  • starke Erweiterung von Rn. 2 hinsichtlich der Umgestaltung von ökologisch wertvollen Flächen
  • unveränderte Erhaltung von Landschaftsbestandteilen sind keine Anlage (Rn. 2)
  • Erweiterung von Rn 2a hinsichtlich der Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen
  • Erweiterung von Rn. 6. Dienstbarkeit muss ebenso möglich sein wie der Entzug. Liegt im Ermessen, weil für eine Dienstbarkeit weniger Fläche zur Verfügung gestellt werden muss.
  • Abs. 4 in Rn. 7 eingefügt (Abzug über 1,5 % kann auch zu hoch sein)
  • Erweiterung von Rn. 8 (Abzug auf ein konkretes Grundstück nicht möglich; Gebot der Geringfügigkeit)
  • Kapitalertrag muss auch Teil der ersparten Kosten umfassen. Flurbereinigungsbehörde hat nicht die Aufgabe Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (Rn. 10)
  • mit dem Kapitalbetrag kann auch Land aufgekauft werden um den Landabzug zu senken (Rn. 11)
  • Rn. 15 eingefügt (Geltungsbereich des LwAnpG)

§ 41 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

  • Vertiefende Erläuterung zur Veränderung des Wegenetzes (Rn. 4)
  • Kein Abfindungsanspruch von Inhabern von Telekommunikationsleitungen, gem. § 72 TKG (Rn. 4)
  • Abs. 3 von Rn. 8 hinzugefügt (subjektives-öffentliches Recht von Betroffenen)
  • Wichtigkeit der Naturschutzvereinigungen präzisiert (Rn. 11)
  • Abs. 2 Rn. 18 eingefügt. Ein Planfeststellungsverfahren mit anderen Vorhaben wird als eher selten umsetzbar beschrieben.
  • Plan soll nicht anderes Fachplanungsrecht ersetzen. Beispiele für mögliche öffentliche Maßnahmen im Plan (Rn. 18 Abs. 4)
  • Änderung Rohrdurchlass von DN 600 auf DN 500 keine unwesentliche Änderung (Rn. 28)
  • Abs. 3 Rn. 31 eingefügt. Plan gibt Baurecht. Schwarzbauten können auch durch Nachgenehmigung nicht gefördert (wegen Investitionsgewinn) werden. Flurbereinigungsbehörde kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn nicht eingeschritten wird.
  • Wegen Konzentrationswirkung ersetzt der Plan straßenrechtliche Erlaubnisse, aber wegen Sondervorschrift im Wassergesetz, muss Einvernehmen mit der Wasserbehörde hergestellt werden (Rn. 33)
  • Aussagen zum Klagerecht der Naturschutzvereinigungen und ihrer Verwirkung (Rn. 42 Abs. 2)
  • Die automatische Außerkraftsetzung gem. VwVfG des Planes wird nunmehr bezweifelt
  • negative Auswirkungen aus der Zuteilung sind Verfahrenskosten (Rn. 60 letzter Absatz)
  • Rn. 85 erweitert und detaillierter beschrieben
  • Beschränkung der Prüfung auf das Habitatschutzgebiet. Zusammenfassung von UVP- und Natura200-Prüfung möglich. Angrenzende Schutzgebiete evtl. beachten. (Rn. 90)

§ 42 - Gemeinschaftliche Anlagen

  • Unterhaltungslast nach Übergabe beim Empfänger. Mangelnde Unterhaltung nicht Aufgabe der TG und Schlussfeststellung dennoch möglich. (Rn. 2 Abs. 2)

§ 43 - Wasser- und Bodenverbände

  • Möglichkeiten des Verbandes seit 1991 (Rn. 6 Abs. 2)

Vorb. §§ 44-55 - Grundsätze für die Abfindung

  • Planvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag ohne Genehmigungserfordernis durch die OFB. (Rn. 4)
  • Vereinbarung ohne Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde muss nicht umgesetzt werden (Rn. 4)
  • Rücktritt/Kündigung eine Vereinbarung (Rn. 7)

§ 44 - Landabfindung

  • Stichtag für fortwährende wertbestimmende Faktoren (Rn. 28 Abs. 2)
  • Berücksichtigung von AB-Status Flächen (Rn. 32 Anstrich 1)
  • grundstücksbezogene wertbildende Umstände die langfristig zu deutlich höheren Pachtzinsen führen sind zu berücksichtigen (Rn. 35)
  • Bewirtschaftungshindernisse die in der Einlage nicht vorlagen können zu Wertungleichheit führen (Rn. 35)
  • qualifizierter Planwunsch muss konkret und verfestigt geäußert worden sein. (Rn. 42 Abs. 2)
  • Erschließungsanspruch auch für Teilnehmer die vom Abzug befreit sind (Rn. 60)
  • Durch Gerichtsurteile sind folgende Änderungen im Bereich Erschließung eingearbeitet worden: Die RLW konkretisiert die Anforderungen an ländliche Wege. Demnach ist eine Erschließung mit einer Wegebreite von 2,50 m nicht ausreichend (siehe Rn. 61).
  • Eine Zweiterschließung kann erforderlich sein (siehe Rn. 63)
  • Löschung, dass in Bayern Interessentenwege möglich sind. (Rn. 65)
  • Flurbereinigungsbehörde kann die tatsächliche künftige Nutzungsart dauerhaft vorschreiben (Rn. 70 Abs. 2)
  • Ortslage muss nicht die Heimatgemeinde der Einwurfsfläche sein (Rn. 76)
  • Abweichungsmöglichkeit im Beitrittsgebiet (Rn. 110)

§ 45 - Geschützte Flächen

  • Schwarzbauten können dennoch unter Schutz des § 45 stehen (Rn. 4)
  • Neuordnungsziel kann auch sein, die rechtlichen mit den tatsächlichen Grenzen in Einklang zu bringen (Rn. 6)
  • Verdeutlichung zu Hofflächen (Rn. 8 Abs. 1)
  • Gebäudeflächen (oder gleichgestellt) können auch unbebaute Flächen sein (Rn. 12)
  • Biotope gehören auch zu Nr. 3 (Rn. 13)

§ 47 - Landabzug

  • Hofräume unterliegen auch dem Abzug, aber nicht dem tatsächlichen Abzug (Rn. 5)
  • alle betriebswirtschaftlichen Vorteile kommen als Vorteile in Betracht (Rn 9)

§ 48 - Teilung gemeinschaftlichen Eigentums

  • Differenzierung der Einlage der Gemeinde zu den übrigen Teilnehmern (Rn. 2a)
  • Anwendbarkeit im LwAnpG-Verfahren (Rn 10 Abs. 2)

§ 49 - Aufhebung von Rechten

  • Nutzungsberechtigung für Telekommunikationsleitungen erlischt. Kosten für Verlegung trägt Telekommunikationsunternehmen. (Rn 6)

§ 50 - Abfindung wesentlicher Bestandteile

  • Neuanpflanzung von Weinflächen möglich (Rn. 14)
  • Verweis aufs BGB wegen wesentlichen Bestandteilen (Rn. 16)

§ 51 - Ausgleich vorübergehender Nachteile

  • Rn. 11 eingefügt (Maßgeblicher Zeitpunkt für fortwährende bzw. vorübergehende Nachteile)

§ 52 - Verzicht auf Landabfindung

  • bestätigendes BayVGH Urteil in Rn. 3 eingefügt

§ 54 - Berechnung der Geldansprüche; Masseland

  • Masseland als Eigentumsfläche ist Pachtfläche vorzuziehen (Rn. 8 Abs. 2)
  • Voll- und Nebenerwerbsbetriebe sind gleichrangig (Rn. 8 Abs. 2)
  • Klarstellung zur Selbstbindung (Rn. 10 Abs. 1)
  • Höhere Gebote rechtfertigen nicht zwingend einer Zuteilung (Rn. 10 Abs. 1)

§ 56 - Sicherung der Gebietsgrenzen

  • Flurbereinigungsgebietsgrenze kann nicht geändert werden (Rn. 2)

§ 57 - Abfindungswünsche

  • Anspruch auf Verwirklichung (Rn. 2a)
  • In Rn. 3b zu § 57 wurde die „Betriebserweiterung“ als weiteres Beispiel für wesentliche oder atypische Betriebsänderungen aufgenommen, auf die im Wunschtermin hinzuweisen ist und die einen Anspruch auf Abwägung geben.

§ 58 - Flurbereinigungsplan

  • Anspruch eines nicht unmittelbar betroffenen Besitzstandes (Rn 3)
  • Ausführungen zur Landesgrenzänderung im Flurbereinigungsverfahren auch im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 7 GG (Rn. 11)
  • Erweiterung von Rn. 35 bei Einziehung/Entwidmung von Wegen nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens

§ 59 - Planbekanntgabe

  • öffentliche Bekanntmachung der Ladung ist ausreichend (Rn 7)
  • Selbständige Ansprüche in Rn. 11 erweitert um unternehmensbedingte Defizite
  • Fehlender Zugang eines Auszuges aus dem Bodenordnungsplan ist Verfahrensfehler. Führt nicht zur Nichtigkeit, wenn Ladung öffentlich bekannt gemacht wurde. Widerspruchsmöglichkeit wurde eröffnet (Rn. 20)
  • Karte ist nicht notwendig (Rn 20 Abs. 2)

§ 64 - Änderung im neuen Rechtszustand

  • Zuständigkeit der Spruchstelle (Rn. 9)
  • Anwendbarkeit in einem LwAnpG-Verfahren (Rn. 12)

§ 65 - Vorläufige Besitzeinweisung

  • kritische Auseinandersetzung mit einer Abhandlung, nachdem lediglich die Koordinate ausreicht (Rn. 4)
  • Besitzeinweisung schafft keinen Vertrauenstatbestand (Rn. 11 Abs. 1)
  • Statistik der Besitzeinweisung erweitert (Rn. 22)

§ 66 - Übergang von Besitz und Nutzung

  • Hinweis zur Aufnahme des Alten und Neuen Standes in Notariatsurkunden (Rn. 6)
  • Hinweis zu einer bay. Verwaltungsvorschrift (Rn. 6)
  • Löschung in Rn. 6, dass die Teilung eines Ersatzgrundstückes durch ÖbV oder Katasteramt erfolgt

§ 68 - Übergang der Rechte

  • Rn. 18 letzten Absatz eingefügt (Klagebefugnis von Jagdgenossenschaften) --> Fehler im Absatz wurden den Autoren bereits gemeldet

§ 73 - Altenteils-, Erwerbs- u.a. Rechte bei Geldabfindungen

  • Rn. 5 eingefügt

§ 79 - Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde

  • Angabe des Ranges notwendig (Rn. 3 Abs. 1)

§ 80 - Eintragungsersuchen

  • keine Vorlagenotwendigkeit des Grundschuldbriefes (Rn. 1 Abs. 1)
  • Rang gehört zum Inhalt des Rechtes (Rn. 1 Abs. 1)
  • Zusammenarbeit Grundbuchamt mit der Flurbereinigungsbehörde regeln Verwaltungsvorschriften (Rn. 3)