In diesem Beitrag werden kurz und stichpunktartig Urteile und Entscheidungen zusammengefasst die in den Jahren 2011 bis 2014 ergangen sind. Sortiert nach dem Datum, wobei die neusten Entscheidungen oben stehen. Sofern (amtliche) Leitsätze vorhanden sind, stehen diese unmittelbar an erster Stelle. Die anschließenden stichpunktartigen Sätze dienen der Orientierung. Orientierungssätze anderer Autoren, die das Urteil zusammenfassen, kann ich nicht veröffentlichen, weil Orientierungssätze dem Urheberrecht unterliegen. Sollte unbeabsichtigt ein Plagiat vorliegen, so informieren Sie mich bitte! Meine "Orientierungssätze" stelle ich als freie Texte ohne Ansprüche an Nutzer zur Verfügung.

 

 


BVerwG vom 10.12.2014 (Az.: 9 C 11/13)

  1. In das Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen ist. Hierzu zählen auch Grundstücke, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum bereits auf privat-rechtlicher Grundlage zusammengeführt worden sind (Bestätigung der BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9). (Rn.15)
  2. § 58 Abs. 2 LwAnpG schließt nicht aus, § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG über den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Land gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG entsprechend anzuwenden. (Rn.18)
  3. Die Prüfung, ob mit einer Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz privatnützige Zwecke verfolgt werden, bezieht sich in erster Linie auf das Bodenordnungsgebiet als Ganzes und nicht auf jedes einzelne Grundstück (vgl. zur Umlegung BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89 - BGHZ 113, 139). (Rn.27)
  • Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen gem. § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG sind in einem LwAnpG-Verfahren möglich (Rn. 10)
  • „Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind, durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen.“ (Rn. 12)
  • Mehrstufiger Aufbau des Bodenordnungsverfahrens: 1. Anordnung; 2. Wertermittlung; 3. Bodenordnungsplan (Rn. 13)
  • Anfechtungslast liegt bei den Betroffenen (Rn. 13)
  • „Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages ist nicht allein die Zusammenführung“ à „weitreichender Neuordnungsauftrag“ (Rn. 14)
  • Grundstücke sind beizuziehen, die lediglich der Erschließung dienen (Rn. 15)
  • unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind möglich (Rn. 18)
  • auch wenn der einzelne Eigentümer keinen unmittelbaren Vorteil vom Verfahren hat, kann die Einbeziehung privatnützig sein (Rn. 26)
  • Die Privatnützigkeit bezieht sich auf das gesamte Verfahrensgebiet (Rn. 27)
  • „Entscheidend ist, ob die beabsichtigten Maßnahmen bei verständiger Würdigung der Interessenlage insgesamt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Eigentümer der im Bodenordnungsgebiet befindlichen Grundstücke liegt“ (Rn. 27)
  • Vorrang hat die Landabfindung, nur Spitzenbeträge (ca. 5%) können als unvermeidbar angesehen werden

 

BVerwG vom 04.12.2014 (Az.: 9 B 75.14)

Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs. 2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten, andererseits, ob aufgrund einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet
verbreitet sind.

  • eingehaltene Grenzabstände nach dem Nachbarschaftsrechtgesetz sind keine ausgleichsbedürftigen Bewirtschaftungshindernisse
  • Abfindung muss Umstände betrachten, die wesentlichen Einfluss auf Ertrag, Nutzung und Verwertung haben
  • Waldrandlagen und Gebiete mit Gefahr von Wildschäden sind wesentliche Einflussfaktoren auf den Wert
  • Standorte für Sendemastanlagen sind keine geschützten Flächen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG

 

BayVGH vom 04.12.2014 (Az.: 13 A 14.565)


Schlussbescheid und Verwendungsnachweis nach den bayerischen Verwaltungsvorschriften sind keine Verwaltungsakte. Die Schlussabrechnung, auf deren Grundlage die endgültigen Kostenbeiträge errechnet werden, stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, wenn keine gesonderten Beitragsbescheide ergehen.

  • Schlussbescheid und Verwendungsnachweis sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte und entfalten keine hoheit
  • "Der Schlussbescheid ergeht im Rahmen des finanziellen Abschlusses des Verfahrens. Hierfür werden von der TG abschließend die für das Verfahren festgelegten und genehmigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung dargestellt. Mit dem Schlussbescheid wird der TG vom ALE die ordnungsgemäße Abrechnung bestätigt."
  • Der "finanzielle Abschluss" ergeht nicht nach dem FlurbG sondern aufgrund Verwaltungsvorschriften
  • finanzielle Abschluss geht der Schlussfeststellung voraus
  • nach Gegenüberstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten der TG wird durch die TG der Beitragsmaßstab festgesetzt
  • bei der öffentlichen Bekanntmachung des finanziellen Abschlusses handelt es sich nur um einen zahlenmäßigen Nachweis und Sachbericht der TG gegenüber der Flurbereinigungsbehörde
  • Der Schlussbescheid wird auf Grundlage der Schlussabrechnung und anerkannten Verwendungsnachweise von der Flurbereinigungsbehörde erlassen und bestätigt der TG die Richtigkeit des Berichts und "stellt fest, dass die Finanzierung eines Verfahrens ordnungsgemäß abgeschlossen wurde."
  • Leistungsklage gegen die Schlussabrechnung (Rechnungsabschluss) ist zulässig, weil dies Verwaltungsakt ist
  • Wird dem Teilnehmer nur ein Kontoauszug und kein gesonderter Bescheid übersandt, ist die Schlussabrechnung der entscheidende Verwaltungsakt
  • Schlussabrechnung ist Verwaltungsakt und in der Bekanntmachung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt sein, sonst gilt die 1jährige Widerspruchsfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO
  • Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung muss vom Kläger nachgewiesen werden

BGH vom 28.11.2014 (Az.: LwZR 6/13)

Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.

  • Pachtverträge setzen sich am Abfindungsgrundstück fort (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG)
  • Geldabfindung ist kein Surrogat
  • Aufhebung der Pachtverhältnisse durch Entschädigung, wenn durch die TG erworbenes Land für Siedlungszwecke oder andere Zwecke der Flurbereinigung (§ 54 Asb. 2) benötigt werden
  • Zuteilung an den Dritten, anstelle des Teilnehmers, gilt das Surrogationsprinzip im verwandelter Gestalt ebenso durch Landverzicht erwirbt der Dritte die Ansprüche des Teilnehmers
  • Pachtverhältnisse können gem. § 49 Abs. 1 FlurbG geändert werden, wenn es dem Zweck der Flurbereinigung entspricht
  • Landverzicht dient meist der Aufstockung von Produktionsflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes
  • Landverzicht unterscheidet sich nicht maßgeblich zum regulärem Kauf
  • Landverzicht zugunsten der TG = Masseland gem. § 54 Abs. 2 und muss entsprechend FlurbG verwendet werden
  • Pächter hat Besitzrecht gem. Art 14 Abs. 1 GG

 

VGH Baden-Württemberg vom 05.11.2014 (Az.: 7 S 820/12)

Eine private Wegefläche stellt nicht schon deshalb eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierte Hoffläche dar, weil sie der rückwärtigen Erschließung der Hofstelle dient.

  • "Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht"
  • Flurbereinigungsbehörde hat Gestaltungsermessen
  • Kein Anspruch auf Abfindung in einer bestimmten Lage
  • "Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind"
  • Zum Stichtag des neuen Rechtszustandes bzw. der vorläufigen Besitzeinweisung erst geplante Anlagen fallen nicht unter geschützte Anlagen gem. § 45 FlurbG
  • In einem 87er Verfahren dürfen auch Ziele eines Regelflurbereinigungsverfahrens umgesetzt werden, sie dürfen nur nicht im Vordergrund stehen
  • Beseitigung von Überbauung durch Bodenordnung ist Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens
  • Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ist ein Gebot der Flurbereinigung
  • Anspruch auf wertgleiche Abfindung für die gesamte Einlage und nicht für einzelne Grundstücke

 

SächsOVG vom 04.11.2014 (Az.: F 7 C 9/12)

  • "Zustimmung zur Abfindung in Geld kann gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß Anwendung findet, nicht mehr widerrufen werden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 FlurbG) aufgenommen worden ist."

 

SächsOVG vom 04.11.2014 (Az.: F 7 C 17/12)

  • erweiterte Flächenordnung im Zuge einer Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum ist nicht erforderlich.
  • Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen besteht grundsätzlich nicht
  • Verpachten und Verkaufen von Flächen die Eigentum von Nichtlandwirten stehen ist eine "wirtschaftliche Nutzung"

 

SächsOVG vom 30.10.2014 (Az.: F 7 C9/13)

  • "Dem Neuordnungsgericht ist durch § 60 LwAnpG i. V. m. § 144 Satz 1 FlurbG die Möglichkeit eingeräumt, durch selbstständige Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes eine unmittelbare Sachentscheidung zu treffen und damit eine erneute Befassung der Behörde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden"
  • Hinsichtlich der Zuordnung/Neuordnung des Bodens wird von § 63 ABs. 2 LwAnpG auf das FlurbG (insb. § 37 FlurbG) verwiesen.
  • Für ein Verfahren nach § 64 LwAnpG gelten die Grundsätze aus den §§ 3 und 53 Abs. 1 LWAnpG. "Zugrunde zu legen ist das Ziel, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sowie für die Zusammenlegung zersplitterten und unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu schaffen"
  • LwAnpG Verfahren dient maßgeblich der Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen
  • "Eigentumsrechte an Gebäuden konnten von Gesetzes wegen auch außerhalb des Grundbuches entstehen" und konnten durch schuldrechtlichen Vertrag an Dritte übergehen

 

BFH vom 22.10.2014 (Az.: II R 10/14)

  1. Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.
  2. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.
  • Landverzichtserklärung ist kein Rechtsgeschäft das einen Anspruch auf Übereignung der entsprechenden Fläche begründet
  • Mit Landverzichtserklärung geht Abfindungsanspruch über und bereitet den Eigentumserwerb vor
  • Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch
  • Eigentumszuweisung durch Landverzichtserklärung ist nicht Grunderwerbsteuerfrei
  • Grunderwerbsteuerfrei ist wertgleiche Landzuteilung
  • steuerpflichtig ist der Wert, der den Einlagewert übersteigt

 

BayVGH vom 22.10.2014 (Az.: 13 A 13.1853 und Az.: 13 A 14.1110)

Wenn Eheleute in einem Flurbereinigungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter Umständen davon auszugehen, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat. (Leitsatz von Az.: 13 A 13.1853)

In der flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlung entspricht es dem Stand der Technik, die Hangneigung mittels eines skalierten optischen Hangmessgeräts zu messen. (Leitsatz von Az.: 13 A 14.1110)

  • Hinsichtlich fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung siehe Rn. 17 im Urteil
  • "Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat eine Fristüberschreitung gem. § 142 Abs. 2 S. 2 FlurbG (3 Monate) aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen."
  • Wird die Wertermittlung nur teilweise angefochten, kann nach Widerspruchsfrist diese nicht erweitert werden.
  • landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Bodennutzungswert zu bewerten, wobei alle wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind
  • ungünstige wertbestimmente Faktoren ist die Hängigkeit des Bodens (wegen Schlepperkosten und Erosionsgefahr zunehmen)

 

BayVGH vom 22.10.2014 (Az.: 13 A 14.1109)

  • Nässe und ungünstige Wasserverhältnisse sind ein wertmindernder Faktor, der in der Wertermittlung zu berücksichtigen ist
  • "In prozessualer Hinsicht kommt es auf den Zustand des Bodens im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also auf die damaligen Wertverhältnisse an "
  • "Dieser Wert (Nässeabschlag) trägt den möglichen Bewirtschaftungsnachteilen bei der Aussaat im Frühjahr Rechnung. Da vernässte Böden nach Regenperioden langsamer abtrocknen als andere und die Aussaat in der landwirtschaftlichen Praxis nur auf abgetrockneten Böden erfolgt, bewirkt die Vernässung in einem Teil des Ackers entweder, dass sich die Aussaat unter Umständen insgesamt verzögert oder in einem (kleinen) Teilbereich möglicherweise nachgearbeitet werden muss, was von den Arbeitsvorgängen her unrationell ist. Außerdem kann es in regenreichen Jahren zu Ertragsminderungen etwa beim Rapsanbau kommen, weil diese Kulturpflanze empfindlich auf Staunässe reagiert."

 

OVG Lüneburg vom 25.09.2014 (Az.: 10 LA 26/14)

Die Fiktion des ungenehmigten Grünlandumbruchs nach § 2 Abs. 5 Satz 2 DG ErhVO (juris: DGrünErhV ND) erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Fälle, in denen der Grünlandstatus der nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FlurbG einem neuen Besitzer zugeteilten Flächen unverändert fortbesteht.

  • Besitzeinweisung stellt keinen ungenehmigten Grünlandumbruch gem. DirektZahlVerpflG dar
  • erhaltenswerter Grünanteil stellt auf die Region und nicht auf den einzelnen Bewirtschafter ab


BayVGH vom 23.09.2014 (Az.: 13 A 13.1959)

Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinschaftlich berechtigt, den Zusammenlegungsplan nach § 100 FlurbG anzufechten. Hierfür begründet die Ausnahmevorschrift des § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (Rechtsstreitigkeiten, die der landwirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt) keine alleinige Prozessführungsbefugnis.

 


VG Oldenburg vom 18.09.2014 (Az.: 12 A 3624/12)

  1. Im Flurbereinigungsverfahren zugewiesene Austauschflächen als beihilfefähige Flächen.
  2. Landwirtschaftliche Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestanden haben (Art 35 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Eine tatsächliche Selbstbewirtschaftung an diesem Tag ist nicht erforderlich.
  • die Betriebsprämien stehen einem Landwirt zu, wenn er für die Fläche nutzberechtigt ist
  • Unschädlich für die Betriebsprämie ist, wenn die Fläche von einem Dritten in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wurde

 

VGH Baden-Württemberg vom 11.09.2014 (Az.: 7 S 197/12)

Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland) handelt es sich um einen im Anhörungstermin selbständig geltend zu machenden Anspruch (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht (etwa auf Grundstücke außerhalb oder innerhalb eines Wasserschutzgebiets).

  • Anspruch auf Masseland (§ 54 Abs. 2 FlurbG) ist ein selbständig geltend zu machender Anspruch.
  • Flurbereinigungsbehörde muss im Auswahlermessen entscheiden, wem das Masseland zu Eigentum zugeteilt wird
  • Zuteilung von Masseland liegt außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet. Allein der Zweck des Verfahrens ist entscheidend.
  • Zweck und Ziel der Flurbereinigung ist die Verwendung von Masseland zur Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben.
  • Ermessensausübung nach den Ermessensrichtlinien und Gleichbehandlungsgrundsatz
  • E-Mail ist keine Schriftform, wenn Schriftform erforderlich ist
  • Aufstockungswürdigkeit orientiert sich nicht an ob jemand Vollerwerbslandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ist

 

BVerwG vom 18.07.2014 (AZ.: 9 B 39/14)

Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen für widerrechtlich beseitigte Gehölze (§ 34 Abs. 3 FlurbG) steht der Flurbereinigungsbehörde kein Ermessen zu (gegen OVG Münster, AgrarR 1985, 298).

  • § 34 Abs. 3 FlurbG ist eine Muss-Vorschrift und keine wie § 85 Nr. 6 Kann-Vorschrift

 

BayVGH vom 24.06.2014 (Az.: 13 AS 14.717)


Die Wegnahme von geschützten Flächen im Sinn von § 45 FlurbG kann ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung begründen, das bereits im Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung geltend gemacht werden kann.

  • das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist schriftlich zu begründen
  • Sofortvollzug ist eine besondere Ausnahmesituation und kann angeordnet werden, wenn ein besonderes Interesse dies rechtfertigt, dass über das Interesse des eigentlichen Verwaltungsaktes darüber hinausgeht
  • eine detailgenauen materiellen Auseinandersetzung bzw. ausholenden Begründung bedarf es beim Sofortvollzug nicht. Ausreichend ist die Darlegung des Dringlichkeitsinteresses.
  • Als Begründung für den Sofortvollzug der vorläufige Besitzeinweisung reicht, dass "die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen zu lassen, und die durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen entstandenen Wirtschaftserschwernisse möglichst rasch zu beheben"
  • die Begründung des Sofortvollzuges muss sich nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzt
  • Aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn der Widerspruch erfolreich sein wird.
  • vorläufige Besitzeinweisung erst, wenn Wertermittlung festgestellt wurde, Verhältnis zwischen Einlage und Abfindung feststeht und die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind
  • geschützte Flächen (hier Sportplatz) können nur geändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert
  • Wertgleichheit der Abfindung kann zur vorläufigen Besitzeinweisung nicht gerügt werden
  • Unzumutbare vorübergehende Nutzung der Abfindung bis zur Planausführung kann zur vorläufigen Besitzeinweisung widersprochen werden
  • grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung (schwerwiegenden Abfindungsmangel) oder unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes ist bereits zur vorläufigen Besitzeinweisung erfolgreich anfechtbar. Der Mangel muss ein entsprechendes Gewicht aufweisen.
  • überproportionalen Flächenmehrung von Böden in anderen Qualität als die Einlage ist ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung
  • rein rechnerische Darstellungen der wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung können ohne Bedeutung sein.
  • § 45 FlurbG ist Ausnahme vom Grundsatz, dass kein Teilnehmer Anspruch auf eine bestimmte Lage hat
  • Veränderungen von geschützten Flächen müssen ZWeck der Flurbereinigung. Das Interesse des geschützten Eigentümers an der unveränderten Zuteilung muss zurücktreten, wenn ausnahmsweise ein anderes gewichtigeres Interesse vorliegt.

 

SächsOVG vom 13.06.2014 (Az.: F 7 C 18/13)

  • § 64 LwAnpG ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde die Eigentumsverhältnisse zu ändern, wenn selbständiges Gebäude- oder Anlageneigentum vorliegt
  • wechselt der Gebäudeeigentümer ändert sich am Verfahrensverlauf nichts (§ 15 FlurbG)
  • Für die Zuordnung/Neuordnung ist das FlurbG maßgebend, weil das LWAnpG nichts unmittelbar regelt (§ 63 Abs. 2 LwAnpG)
  • Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen durch sachenrechtliche Zuordnung ist Aufgabe gem. § 64 LwAnpG
  • Eigenheime sind auch Gebäude i.S.v. § 64 Abs. 1 LwAnpG
  • LwAnpG dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe
  • Ergebnis der Neuordnung ist die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer
  • der Grundeigentümer muss in der Regel weichen (Abfindung durch Ersatzland)
  • Abfindung grundsätzlich in Land

 

OVG Berlin-Brandenburg vom 10.04.2014 (Az.: OVG 70 A 17.13; OVG 70 A 18.13; OVG 70 A 11.13; OVG 70 A 12.13)

  1. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Tod des eingetragenen Eigentümers nur dann ablehnen, wenn die Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststellbar ist. Dies erfordert den Nachweis der Erbenstellung anhand öffentlicher Urkunden.
  2. Angesichts des Ziels der gesetzlichen Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, die Vertreterbestellung zu vereinfachen und zeitaufwändige Recherchen der Behörden zu vermeiden, hat sich der Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende, alsbaldigen Erfolg versprechende Aufklärungsbemühungen zu beschränken, d.h. insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Nachfrage bei den zuständigen Nachlassgerichten und ggf. Anfragen bei den Einwohnermeldebehörden.
  • Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten als einseitig regelnde Hoheitsmaßnahme und damit als Verwaltungsakt vorgenommen.
  • Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 Satz 6 EGBGB ersetzt § 119 FlurbG
  • Es besteht gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 EGBGB ein Anspruch auf Vertreterbestellung
  • Aufenthalt des Eigentümers ist nicht feststellbar und Bedürfnis der Vertretung besteht --> Anspruch auf Vertreterbestellung
  • Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit dürfen nicht überspannt werden
  • Der Wortlaut "nicht festzustellen ist" hat keine all zu hohen Anforderungen --> keine langen Nachforschungen, zeitaufwendige Recherchen vermeiden
  • Einsichtnahme in das Grundbuch, Nachfrage bei den NAchlassgerichten ud Anfrage beim EInwohnermeldeamt reichen aus
  • Keine qualitativer Unterschied in der Formulierung zwischen "nicht festzustellen ist" lt. EGBGB und "Person unbekannt ist" lt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Ebenso bei der Formulierung "Person unbekannt" und "Eigentümer nicht festzustellen"
  • Eintragungen im Grundbuch sind maßgebend
  • Erben eines im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers sind festgestellt, wenn Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststehen ducrh lückenlose öffentliche Urkunden (entspricht Rechtsgedanke nach § 12 Abs. 1 S. 2 FlurbG) --> dies kann nur ein Erbschein oder ein öffentliches Testament
  • Amtsermittlungsgrundsatz des Nachlassgerichtes gem. § 2358 Abs. 1 BGB, dies kann nicht die Flurbereinigungsbehörde ersetzen
  • Mögliche Erben (Ehepartner, Kinder) reichen als Nachweis nicht aus.
  • Zustellungserfordernis eines Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan an die Teilnehmer --> Beteiligung der Erben
  • unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt zu einer Widerspruchsfrist von einem Jahr
  • Erbnachweis nur mit durchgängigen öffentlichen Urkunden möglich
  • Die Unterlassung der Anhörung nach § 57 FlurbG führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes

BVerwG vom 13.03.2004 (Az.: 9 B 67/13)

  • Teilnehmer muss zum Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf das Vorliegen von qualifizierten Planwünschen und auf besondere Entwicklungstendenzen hinweisen.
  • Konkrete Gestaltungsvorschläge sind ebenfalls durch den Teilnehmer vorzutragen, sonst kann dies in der Plangestaltung keine Berücksichtigung finden.
  • Wertveränderungen zwischen der Wertermittlung und dem neuen Rechtszustand sind zu berücksichtigen
  • Werterhöhungen durch Maßnahmen der Flurbereinigung ändern den Abfinungsanspruch nicht

BayVGH vom 29.01.2014 (Az.: 13 M 13.2398 und 13 M 13.2399)

  • Der Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung

OVG Lüneburg vom 22.01.2014 (Az.: 7 LC 76/12)

  1. Die §§ 7 Abs. 1 (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1) und 42 Abs. 1 WaStrG räumen Teilnehmern am Straßenverkehr keinen Erfüllungs-, Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch ein, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen.
  2. Zu den Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG zählen auch staatliche Brücken zur Überführung nichtöffentlicher Wirtschaftswege über solche Bundeswasserstraßen, die vormals künstliche Reichswasserstraßen waren, wenn die Brücken durch die Herstellung der Wasserstraßen notwendig geworden waren.
  3. Wenn diese Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegenetz einbezogen sind, besteht bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Unterhaltungsaufgabe an ihnen eine objektiv rechtliche Verpflichtung, im Rahmen einer Abwägung zu beachten, dass grundsätzlich nicht durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung verändert werden darf.
  4. Das Gewicht insoweit abwägungsbeachtlicher Belange von Teilnehmern der Flurbereinigung verringert sich allerdings mit zunehmendem Zeitablauf.(Rn.78)

 

OVG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2014 (Az.: 9 C 10644/13.OVG)

  1. Die vereinfachte Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 -, BVerwGE 139, 296). Dabei ist der Anlass für die Einleitung unerheblich.
  2. Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft
  • "Eine vereinfachte Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des § 86 FlurbG entspricht, die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat."
  • "Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FlurbG, wenn es einen oder mehrere der in § 86 Abs. 1 aufgeführten Zwecke verfolgt und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient."
  • "§ 86 Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird." --> Privatnützigkeit muss vorrangig sein --> Auslöser für die Einleitung eines Verfahrens kann eine öffentliche Maßnahme sein
  • Anordnung muss begründet gem. § 4 HS. 2 FlurbG sein (Begründungspflicht) --> Begründung kann gem. § 45 Abs. 2 VwVfG nachgeholt bzw. ergänzt werden
  • Vergrößerung und Formverbesserung von Wirtschaftsflächen ist privatnützig
  • Beseitigung von agrarstrukturellen Mängeln (Flächenzersplitterung, ungünstige Grundstücksform) und Verbesserung der Agrarstruktur ist privatnützig
  • "Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch Bodenordnung auflösbar sind" --> Auflösung von Landnutzungskonflikten ist privatnützig
  • Zu erwartende Landnutzungskonflikte rechtfertigen ebenso ein Verfahren
  • "Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich - und vorrangig - den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen"
  • auch geringe Furchenlängen und kleine Wirtschaftsflächen begründen die Anordnung eines Verfahren
  • Ziel der Flurbereinigung: Arrondierung und Entflechtung
  • Flurbereinigung ist erforderlich, wenn verbesserungsbedürftige Verhältnisse vorliegen und die Flurbereinigung geeignet ist, erhebliche Verbesserungen für die Nutzung der Grundstücke zu bewirken
  • private Arrondierungsmaßnahmen (Pflug- oder Nutzungstausch) sind hinsichtlich der Dauerhaftigkeit fraglich
  • subjektive Meinung ist für die Feststellung des Interesses der Beteiligten gem. § 4 FlurbG nicht maßgebend. Es gilt das objektive Interesse der Beteiligten, wenn alle planungsrelevanten Umstände herangezogen werden und sachliche Gesichtspunkte des betriebswirtschaftlichen Erfolges der Flurbereinigung einfließen
  • Betriebswirtschaftlich erfolgreich ist ein Verfahren, wenn es erforderlich ist und erhebliche Vorteile zu erwarten sind
  • § 44 FlurbG schützt den Teilnehmer gegen Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke

SächsOVG vom 07.01.2014 (F 7 B 363/13)

    • "Ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen"
    • Anordnung des Sofortvollzuges muss im öffentlichen Interesse stehen und Abwehr schwerwiegender Gefahren dienen (z.B. Schutz von Leib und Leben)
    • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer einzelfallbezogenen gesonderten schriftlichen Begründung, wobei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen sind.
    • Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft
    • Sofern die Verbandssatzung bestimmt, dass der Verband die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen übernimmt, bleibt die Teilnehmergemeinschaft im Außenverhältnis dennoch Bauherrin und Verantwortliche für die Herstellung. Verband übernimmt lediglich die Durchführung der Maßnahmen.
    • Verband ist Auftragnehmer der Teilnehmergemeinschaft wie im üblichen Verhältnis Bauherr zum Bauunternehmen
    • Die Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde über die Teilnehmergemeinschaft wird sichergestellt, dass die TG mit dem Zweck des FlurbG in Einklang steht.
    • Einschreiten der Aufsicht bei nicht genehmigungskonformen Ausbau deckt § 17 Abs. 1 S. 2 FlurbG - Aufsichtliches Einschreiten muss den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen (insb. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip) entsprechen
    • Allein wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage genügt es noch nicht, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen werden kann.
    • Beim Sofortvollzug ist auch der Substanzverlust zu bewerten. Ist er nicht geringfügig (hier 6.000 €) kann das Interesse der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes höher angesehen werden.
    • Formelle und materielle Rechtswidrigkeiten sind zu prüfen und bei der Ermessensentscheidung (Sofortvollzug) zu berücksichtigen. Insb. ist zu prüfen, ob durch sonstige Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann.
    • Behauptungen für den Sofortvollzug sind nachvollziehbar zu begründen

 


 

OVG Lüneburg 15. Senat vom 17.12.2013 (Az.: 15 KF 10/12)

  1. Das Interesse des Vorstandsmitgliedes einer Teilnehmergemeinschaft an der Zuteilung bestimmter Grundstücke führt grundsätzlich nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit, soweit der Vorstand an der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes zu beteiligen ist.
  2. Die (Höher-)Bewertung einer Fläche als begünstigtes Agrarland im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage zur Fremdversorgung ist nicht möglich, wenn deren Genehmigung die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehen.
  • wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz
  • Wert der gesamten Neuzuteilung (unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen) muss dem Wert der Gesamteinlage eintsprechen
  • Die ermittelten Nutzwerte sind nicht ausschließlicher Maßstab für die wertgleiche Abfinundung. Hinzu kommen noch weitere wertbildende Faktoren
  • bestandskräftiger Feststellungsbeschluss für die Wertfestsetzung ist maßgebend
  • Entwicklungszustand (z.B. begünstigtes Agrarland) wirkt sich regelmäßig auf den Wert aus.
  • Windenergieanlagen zur überwiegenden Eigenversorgung müssen in angemessener räumlicher Nähe möglich sein
  • Windenergieanlagen zur Fremdversorgung sind wertauswirkend, wenn eine konkrete Eignung vorliegt (planungsrechtliche Voraussetzungen müssen gegeben sein, Z.B: im FNP oder Raumordnungsprogramm dargestellt)
  • Kein wertnachteil, wenn ohne größeren Aufwand Flächen umgebrochen werden können um Stauwasserprobleme zu beseitigen
  • kein Anspruch von Abfindung in bestimmter Lage
  • Abwägungserheblich für die Abfinundung sind Entwicklungsmöglichkeiten "die so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist."
  • Mitwirkungspflicht des Teilnehmers im Planwunschtermin um auf maßgebliche Gesichtspunkte und konkrete Gestaltungsvorschläge , Entwicklungstendenzen hinweisen. Diese Planwünsche sind qualifizierte und abwägungsrelevante Planwünsche.
  • "planungsrechtlich nicht fundierte, vage Hoffnungen" sind keine qualifizierten Planwünsche

BGH vom 10.10.2013 (Az.: III ZR 23/12)

Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen. (Leitsatz)

  • Verband kann schadensersatzpflichtig sein
  • Mängel im Flurbereinigungsplan können nicht durch Amtshaftungsklage angegriffen werden, wenn er bestandskräftig ist
  • Fehlerhafte Planungen von gemeinschaftlichen sowie wasserrechtlichen und bodenverbessernden Anlagen muss der Beteiligte gegen den Flurbereinigungsplan (der den Plan nach § 41 FlurbG beinhaltet) vor dem Flurbereinigungsgericht anfechten
  • Fehler im Wege- und Gewässerplan (Plan nach § 41) liegen im Verwantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde.
  • Im Plan fehlende notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind angreifbare Planmängel.
  • Treten im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen Schäden an Flurbereinigungsmaßnahmen auf, so unterliegt der Verband (wegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG) der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht
  • TG hat Herstellungs- und Unterhaltungspflicht der gemeinschaftlichen Anlagen, wenn der Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt oder an einen Wasser- oder Bodenverband oder anderen Dritten überlassen hat.
  • Möglichkeit der Ausbauklage (Leistungsklage) bei mangelhafter Art und Weise der Flurbereinigungsmaßnahme

BayVGH vom 08.10.2013 (Az.: 13 A 10.3043)

  1. Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen.
  2. Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn das als Wiese genutzte Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität der Bewirtschaftung verbunden ist.

  • Flurbereinigungsbehörde ist zur Umsetzung von Verträgen zwischen Dritten rechtlich befugt
  • Vereinbarungen müssen in die Ermessensentscheidung der Behörde einfließen
  • Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung muss sie dem Vertragsinhalt entsprechen. Bei unklaren Formulierungen und Regelungen ist der Inhalt zu ermitteln.
  • gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren
  • kein Anspruch von Abfindung in bestimmter Lage (auch nicht in alter Lage)
  • die notwendige Beschaffenheit der Wege/Zufahrten ist abhängig von der konkreten Nutzung der neuen Grundstücke. "Geboten ist eines Erschließung in dem Ausmaß, dass der Empfänger die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung nutzen kann"
  • Erschließung durch einen Furt
    "Ein Anspruch auf Errichtung eines Wegs innerhalb eines Abfindungsflurstücks besteht nicht"

OVG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2013 (Az.: OVG 70 S 1.13)

  • Wann kann eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgreich angefochten werden
  • vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung muss unzumutbar sein
  • Rechtswidrigkeit nur wenn zwischen Einlage und Abfindung grobes Missverhältnis besteht
  • Rechtswidrigkeit auch wenn unzumutbar in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes durch die Besitzeinweisung eingegriffen wird

SächsOVG vom 06.09.2013 (Az.: F 7 C 13/12)

  • Ausführungsanordnung ist ein Verwaltungsakt
  • Erledigungserklärung des Widerspruchsführers kann als Rücknahme des Widerspruches aufgefasst werden
  • Änderungen des Planes sind nur den Betroffenen bekannt zu geben, für andere bleibt die Unanfechtbarkeit bestehen
  • rückwirkendes Inkrafttreten (Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes in der Ausführungsanordnung vor der Bekanntmachung) möglich --> Behördenrisiko
  • Kläger muss in seinen Rechten verletzt sein

BayVGH vom 16.07.2013 (Az.: 13 A 11.1846)

Wenn anstelle eines in einem früheren Flurbereinigungsverfahren gesetzten Grenzzeichens in dem neuen Verfahren ein Ersatz- Grenzstein gemäß den Koordinaten des Liegenschaftskatasters aufgestellt wird, kann gegen die Schlussfeststellung in dem neuen Verfahren nicht eingewendet werden, das frühere Grenzzeichen sei falsch gesetzt worden. (Leitsatz)

  • keine Festlegung im Sinne von § 56 FlurbG, wenn verschütteter vorgefundener Grenzstein an gleicher Stelle wieder gesetzt wird.
  • Schlussfeststellung gem. § 149 FlurbG regelt formelles und materialles Recht
  • Nur bei plankonformer Gestaltung, plankungruenter Ausführung und plangerechter Erledigung kann die Schlussfeststellung die Erfüllung des Flurbereinigungsplanes feststellen
  • Flurbereinigungsbehörde trifft keine Festsetzung, wenn ein Ersatzstein mit ausgewiesener Koordinate gesetzt wird.
  • Absehen von aufwändigen Grenzverlaufermittlungen bei graphischen Grundstücksgrenzen, wenn die Grenze beibehalten werden soll und die Grundstücksgröße nach § 30 FlurbG sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt.

BayVGH vom 02.07.2013 (Az.: 13 A 12.1659)

Der Umstand, dass ein Flurstück nach der Darstellung im Flächennutzungsplan ganz oder teilweise als Bauerwartungsland zu qualifizieren ist, ist ein wesentlicher planerischer Belang, der als solcher in die Ermessensabwägung bei der Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet einzustellen ist. (Leitsatz)

  • Aufklärung über die Kosten mit 700 €/ha Eigenleistungsanteil (nur hier als Info, keine Relevanz für die Entscheidung)
  • Ermessensfehler bei der Gebietsabgrenzung
  • Begründung für die Abgrenzung muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aufweisen
  • Anfechtung der Anordnung nur mit der Begründung das die sachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, Verfahrensfehler
  • vorliegen oder gegen die Ermessensrichtlinien verstoßen wurde
  • Aussagen, wann Abgrenzung rechtwidrig ist
  • Beiziehung von Wohnbauflächen und Bauerwartungsland ist bei der Abwägungsentscheidung separat zu berücksichtigen

VG Baden-Württemberg vom 24.06.2013 (Az.: 7 S 3362/11)

  • eigenständige Begründungsnotwendigkeit bei kombinierten Verfahren (Zweck beider Verfahren)

BayVGH vom 17.06.2013 (Az.: 13 A 12.2785)

  • vor Eintragung eines Eigentümers ins Grundbuch kann ein Eintragungsantrag eine Rechtsposition inkl. Klagerecht begründen
  • Planungsabsichten die Rechtsschein erzeugen sind bei Ermessensentscheidungen relevant
  • Zurückverweisung gem. § 144 FlurbG auch ohne Widerspruchsbescheid möglich (hier bei einer Untätigkeitsklage)
  • § 94 Abs. 1 FlurbG enthält wie § 8 FlurbG Verfahrensvorschriften
  • Materielle Voraussetzungen bei der Gebietserweiterung in einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind §§ 91 und 92 Abs. 1 FlurbG, sowie ergänzend über § 92 Abs. 2 FlurbG die §§ 1, 37 und 7 FlurbG
  • Verfahrensgebietserweiterung um 3% ist geringfügig
  • Es bestehen keine Bedenken bei der Einbeziehung von Flurstücken, die in einem anderen Flurbereinigungsverfahren noch beteiligt sind, bei dem bereits der neue Rechtszustand durch vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen wurde.
  • Entscheidend für die Beiziehung als Ermessensentscheidung ist, das der Flurbereinigungszweck erreicht wird und im gesamten Planungsraum die Flurbereinigung den größtmöglichen Erfolg erzielt
  • In der Begründung für die Beiziehung ist nicht nur auf allgemeine Zwecke gem. § 1 FlurbG zu verweisen.
  • Die Abwägung der Behörde bei der Ermessensentscheidung muss die Vor- und Nachteile berücksichtigen

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 16/11)

  • Entscheidungsbegugnis der Widerspruchsbehörde nur auf den Streitgegenstand
  • nicht angefochtende Teile werden bestandskräftig
  • Verböserung (Reformatio in peius) nur auf den Widerspruch beschränkt
  • Wertermittlung in LwAnpG-Verfahren erfolgt nach den Regelungen der §§ 27ff FlurbG ergänzend das SachenRBerG
  • Einwände gegen die Durchführung eines LwAnpG Verfahrens nur bei der Anordnung möglich
  • Grundbucheintragung ist maßgeblich bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht wurde (öffentlicher Glaube)
  • Wertermittlung für Bauflächen/Bauland (inkl. baureifes Land) nach dem Verkehrswert (§ 29 Abs. 1 FlurbG)
  • Erläuterungen zur Verkehrswertfindung. Vorrangig Ermittlung nach Bodenrichtwerten, sonst Vergleichswertmethode SächsOVG vom 24.06.2013 (Az.: F 7 C 7/11)
  • Widerspruchsbehörde lässt sich auf einen verfristeten Widerspruch ein
  • Anfechtung der Besetzung des Vorstandes nur im Rahmen einer Wahlanfechtung
  • Beitragspflicht ist Ausgleich für den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Vorteil, der zur Wertsteigerung der Grundstücke führt. Vorteile die der Gesamtheit der Teilnehmer erwachsen.
  • Prüfung ob die geplanten Maßnahmen dem Interesse der Teilnehmer dienen
  • Regelungen sind auch auf die Vorschüsse auf die Beitragspflicht anzuwenden
  • einheitlicher Beitrag von 40 €/ha nicht zu beanstanden
  • Erhebung von beträgen nach dem Vorteil des Einzelnen ist ausgeschlossen
  • Eintragung im Grundbuch maßgebend für die Beitragspflicht
  • Härtefall gem. § 19 Abs. 3 FlurbG wenn kein oder nur verhältnismäßig geringer Vorteil. Die Auswirkungen der Flurbereinigung können i.d.R. zum Zeitpunkt der Vorschusserhebung noch nicht bestimmt werden. Befreiungsanspruch nur bei Offensichtlichkeit. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde.
  • Einbeziehung von Waldgebieten wegen technischer Arbeiten und Vereinfachung der Vermessungsarbeiten ohne Mangel
  • 10ha wird als größeres Waldgrundstück (§ 85 Nr. 3 Flurbg) angesehen, offen bleibt ob zersplitterte Waldflächen darunter fallen
  • Verbesserung der Erschließungssituation ist ein Vorteil
  • offen gelassen: ob die Vermessung der Umringsgrenze ein Vorteil ist

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 17/11) - unveröffentlicht

  • Wertermittlung im LwAnpG-Verfahren nach den Regelungen der §§ 27 ff FlurbG
  • zur Wertermittlung sind ergänzend die Regelungen des SachenRBerG heranzuziehen
  • Bauland ist nach dem Verkehrswert zu bestimmen
  • bebaute Flurstücke sind baureifes Land i.S.v. § 4 Abs. 4 WertV und somit Bauland
  • Verkehrswert ist der Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre
  • sofern Bodenrichtwerte vorliegen, sind diese zu verwenden. Erst wenn keine BRW vorliegen --> Vergleichswertverfahren
  • Nutzungsänderung führt zu einem ungeteilten Bodenwert

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 19/11)

  • Ausführungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und legt lediglich den Stichtag der Surrogation fest

OVG Berlin-Brandenburg vom 30.05.2013 (Az.: OVG 70 A 1.11)

  • Beteiligungsrecht am Flurbereinigungsverfahren wenn Besitz eingeräumt worden ist oder Anwartschaftsrecht besteht
  • Eigenbesitzer als Wahrnehmung der Interessen des Eigentümers
  • sinngemäße Anwendung von § 13 FlurbG in den neuen Bundesländern bei Gebäude- und Anlageneigentum
  • Nachweis des Gebäudeeigentums auch ohne Eintragung in einem Grundbuch bzw. Gebäudegrundbuchblatt
  • Amtsermittlungsgrundsatz der Flurneuordnungsbehörde der maßgeblichen sachenrechtlichen Voraussetzungen
  • Übereignung bis zum 21.07.1995 wirksam auch ohne die BGB Vorschruften
  • Landverzichtserklärung gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 52 FlurbG möglich

BayVGH vom 08.05.2013 (Az.: 13 AS 13.420)

  1. § 88 Nr. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 FlurbG einschließlich der entsprechenden bayerischen Verwaltungsvorschriften stellen es der oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung der beteiligten Eigentümer vornehmen will. § 5 FlurbG dient dem Zweck, die Beteiligten hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde zu informieren. (Leitsatz)
  2. Ein isolierter Straßenbebauungsplan trifft keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung. Über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums wird deshalb erst im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung entschieden. (Leitsatz)
  • Erläuterungen wann Sofortvollzug zulässig ist
  • in der Aufklärung muss geplante Gebietsabgrenzung vorgestellt werden und hinreichend über die Planungsabsichten informiert werden
  • Anordnung eines 87er Verfahrens auch wenn keine Verteilung des Landverlustes notwendig ist, aber Nachteile für die
  • Landeskultur (Durchschneidung, Wegeunterbrechung) zu erwarten sind
  • Erläuterungen zu Enteignungsvoraussetzungen nach dem BauGB (Verbesserung der Verkehrssituation)
  • Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass der freihändige Erwerb versucht wurde, ist für die Anordnung noch nicht erforderlich
  • Erwerbsversuche bis Bekanntgabe Flurbereinigungsplan oder vorläufige Besitzeinweisung

BayVGH vom 02.05.2013 (Az.: 13 A 12.1291)

  • Nichtigkeits- und Restitutionsklage auch im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren möglich

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 25.04.2013 (Az.: 15 KF 20/09)

  1. Die Flurbereinigungsbehörde darf eine Änderung des Furbereinigungsplans i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für erforderlich halten, wenn der Kläger diese Änderung in einer Verhandlungsniederschrift i.S.d. § 129 FlurbG rechtswirksam anerkannt hat. (Leitsatz)
  2. Nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133 BGB kommt es entscheidend auf die rechtsverkehrsmäßige Bedeutung einer in einer Verhandlungsniederschrift gemäß § 129 FlurbG festgehaltenen Eklärung an. (Leitsatz)
  3. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans dem Grunde nach zulässig. (Leitsatz)

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 25.04.2013 (Az.: 15 KF 12/08)

  1. In einer Unternehmensflurbereinigung hat kein Teilnehmer Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG. (Leitsatz)
  2. In Fällen, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, gehen die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung nicht über jene hinaus, die für die Regelflurbereinigung gelten. (Leitsatz)

BayVerwGH vom 11.04.2013 (Az.: 13 A 12.462)

  • Niederschrift braucht nur die Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Vermerk das vorgelesen und genehmigt wurde ist ausreichend.
  • Verfahrenserklärungen sind Prozesserklärungen und können nicht angefochten werden
  • Landverzichtserklärung als bedingungsfeindliche Willenserklärung kann nur bis zum Zugang bei der Behörde widerrufen werden
  • Grundstücksübertragungen gehören zu den elementaren Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde
  • §§ 44 bis 55 sind abdingbar durch Planvereinbarungen

SächsOVG vom 22.03.2013 (Az.: F 7 C 10/12)

  • Entschädigung in Geld ohne Zustimmung des Betroffenen ist Enteignung und nicht statthaft
  • Inanspruchnahme von Flächen gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG nicht möglich
  • Einzubeziehende Grundstücke in ein LwAnpG Verfahren müssen Regelungsumfang des LwAnpG besitzen
  • Regelungsumfang des LwAnpG: Lösung sachenrechtlicher Konflikte (BGB-konforme Verhältnisse herstellen) und Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind
  • keine umfassende Neugestaltungsmöglichkeit im LwAnpG-Verfahren wie im FlurbG-Verfahren (§ 37 FlurbG)
  • Abgrenzung kann dennoch weiter sein, wenn die Ordnung der Eigentumsverhältnisse im privatnützigen Interesse aller Beteiligten liegt

Urteil wurde durch das BVerwG vom 10.12.2014 (Az.: 9 C 11/13) im Wesentlichen gekippt.

 

SächsOVG vom 22.03.2013 (Az.: F 7 C 5/11)

  • Gebührenfreiheit im Flurbereinigungsverfahren

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 06.03.2013 (Az.: 15 KF 14/11)

  • Regelung zur Befreigung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG von Beiträgen findet auch auf Vorschüsse Anwendung
  • Befreiung nur wenn offensichtlich die Flurbereinigung keine Vorteile bringt oder nur im verhältnismäßig geringem Umfang
  • Zum Zeitpunkt der Vorschusseinhebung kann meist noch nicht bestimmt werden welchen Vorteil der Teilnehmer hat
  • objektiv feststellbarer betriebswirtschaftlicher Vorteil an den Abfindungsgrundstücken und/oder Wertsteigerung ist entscheidend

OVG Niedersachen vom 06.03.2013 (Az.: 15 KF 8/11)

  • ähnliche Entscheidung wie 15 KF 14/11
  • Beitragsmaßstab ist einheitlich für alle Teilnehmer festzusetzen
  • Fallen die Vorteile des Flurbereinigungsverfahrens unterschiedlich aus, dann Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG
  • Nachsichtgewährung gem. § 134 FlurbG ist Interessenabwägung zwischen Verfahrensbeschleunigung, Rechtssicherheit und Anspruch Teilnehmer

OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.02.2013 (Az.: 9 K 14/10)

  • Gewässer 1. Ordnung sind Verkehrsflächen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBergG
  • Abfindung in Geld statt in Land für Verkehrsflächen gem. VerkFlBergG
  • Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes

BGH vom 07.02.2013 (Az.: V ZB 160/12)

Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.

  • Rechtsänderung in einem Verfahren nach dem LwAnpG/FlurbG vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs
  • Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde (§ 79 FlurbG) beim Grundbuchamt dient der Berichtigung, ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO), Zustimmung Dritter und den Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO)
  • Grundbuchamt hat nur die formellen Voraussetzungen zu prüfen (keine inhaltliche Prüfung)
  • Die Flurbereinigungsbehörde kann gegenüber dem Grundbuchamt verpflichtet sein den Grundschuldbrief vorzulegen, wenn sie Änderungen an einer Briefgrundschuld vornimmt.
  • keine Vorlage des Grundschuldbriefes bei Pfandtausch bzw. Bestandteilzuschreibung (Urteil bitte mind. 3x selber lesen :-))

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 29.01.2013 (Az.: 15 KF 19/11)

  • Feststellungsklage gegen die TG (nicht Flurbereinigungsbehörde) auf Unwirksamkeit der Wahl des Vorstandes, wenn die Gerichtsentscheidung geeignet ist die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (potentielle Kausalität ausreichend)
  • Wahl des Vorstandes gem. § 21 FlurbG ist kein Verwaltungsakt (keine Anfechtungsklage möglich) sondern Akt der inneren Organisation
  • Wahl muss Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG einhalten
  • Wählerverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, noch ob und wie die Prüfung der Wahlberechtigten erfolgt
  • Beglaubigung muss den Vorgaben gem. § 34 VwVfG entsprechen, sonst ist die Beglaubigung nichtig
  • Wird für Vollmachten die Beglaubigung gem. § 123 Abs. 2 FlurbG gefordert, können keine unbeglaubigten Vollmachten zugelassen werden
  • Ein Stellvertreter muss einem bestimmten Vorstandsmitglied zugeordnet sein

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 29.01.2013 (Az.: 15 KF 1/11)

  • kein Anspruch auf wertgleiche Abfindung in einem Unternehmsflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG)
  • Eingriff in die geschützte Hof- und Gebäudefläche nur, wenn sie unumgänglich notwendig ist und der Zweck des Verfahrens anderweitig nicht erreicht wird
  • Enteignungsbetroffene sind auch Grundstückseigentümer die außerhalb des eigentlichen Vorhabensgebietes wegen des solidarischen Aufbringens des Landabzuges
  • Vorschriften der Regelflurbereinigung finden Anwendung, wenn sie nicht durch §§ 87 bis 90 FlurbG ersetzt werden
  • kein Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken mit besonderen Vorteilen
  • praktische Erschwernisse und kostenmäßige Belastungen eines Teilnehmers rechtfertigen nicht den Eingriff beim Nachbarn gem. § 45 Abs. 1 FlurbG

 

OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2012 (Az.: 9 C 10741/12)

  • § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG begründet keinen Anspruch für Teilnehmer
  • Erschließungsanspruch auf mögliche und funktionsgerechte Benutzung des Abfindungsgrundstückes
  • Notwegerecht ist keine Erschließung gem. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

BVerwG vom 14.11.2012 (Az.: 9 C 13/11)

  • Anordnung gem. § 36 FlurbG muss dem Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird (Bestimmtheitsgrundsatz) --> hinreichende Konkretisierung
  • Vorläufige Anordnung dient nicht dazu die Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie die Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können.
  • Anordnung nach § 36 FlurbG ist gerechtferigt, wenn Bewirtschaftungsnachteile entstünden, wenn erst nach Erlass der Ausführungsanordnung gebaut werden kann
  • Anordnung nach § 36 FlurbG ist auf alle nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen möglich
  • Einzelfallprüfung zwischen den Interessen des beschränkten Eigentümers und der übrigen Eigentümer. Ermitteln und bewerten hinsichtlich der Dringlichkeit und Erforderlichkeit.
  • Baumaßnahme muss absehbar sein (Bauaufträge vergeben, Finanzierung gesichert)
  • Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im alten Bestand ist nicht mit § 36 FlurbG vereinbar

OVG Sachsen-Anhalt vom 13.11.2012 (Az.: 8 K 4/11)

  • bei der Kombination von Verfahren müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen aller Verfahrenstypen beachtet werden
  • Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG ist auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind
  • § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind.
  • Die allgemeinen Zielregelung des § 3 LwAnpG können für die Anordnung nicht herangezogen werden.
  • Ziel: Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz und Sicherung der Erschließung werden vom LwAnpG Verfahren nicht umfasst

 

OVG MekPom vom 19.10.2011 (Az.: 9 K 10/10)

  1. Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer.
  2. Es bleibt offen, ob Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte sind.
  • Einzelnes Wohnungseigentumsmitglied steht keine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu
  • Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren betreffen das Gemeinschaftseigentum (das Grundstück)
  • Wohnungseigentümer besitzen nur einen ideelen Anteil am Gemeinschaftseigentum und können allein nicht gegen Beeinträchtigungen Abwehransprüche geltend machen.
  • § 15 FlurbG gilt auch für den Erwerb von Rechten am Einlageflurstück. Keine Berufung auf den gutgläubiger Erwerb möglich.
  • Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoEigG nur berechtigt Ansprüche geltend zu machen, wenn ein Beschluss ihn ermächtigt.
  • Einzelner Wohnungseigentümer kann gem. § 21 Abs. 2 WoEigG im Rahmen der Notgeschäftsführung Beeinträchtigungen abwehren
  • Die Gestaltung des Abfindungsgrundstücks unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das
  • Flurbereinigungsgericht. Es prüft grundsätzlich nur, ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt.
  • unbebaute Flächen unterliegen nur dann § 45 ABs. 1 Nr. 1 FlurbG, wenn sie für das Wohngebäude eine unentbehrliche Funktion zukommt.