BVerwG vom 10.12.2014 (Az.: 9 C 11/13)

  1. In das Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen ist. Hierzu zählen auch Grundstücke, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum bereits auf privat-rechtlicher Grundlage zusammengeführt worden sind (Bestätigung der BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9). (Rn.15)
  2. § 58 Abs. 2 LwAnpG schließt nicht aus, § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG über den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Land gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG entsprechend anzuwenden. (Rn.18)
  3. Die Prüfung, ob mit einer Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz privatnützige Zwecke verfolgt werden, bezieht sich in erster Linie auf das Bodenordnungsgebiet als Ganzes und nicht auf jedes einzelne Grundstück (vgl. zur Umlegung BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89 - BGHZ 113, 139). (Rn.27)
  • Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen gem. § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG sind in einem LwAnpG-Verfahren möglich (Rn. 10)
  • „Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind, durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen.“ (Rn. 12)
  • Mehrstufiger Aufbau des Bodenordnungsverfahrens: 1. Anordnung; 2. Wertermittlung; 3. Bodenordnungsplan (Rn. 13)
  • Anfechtungslast liegt bei den Betroffenen (Rn. 13)
  • „Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages ist nicht allein die Zusammenführung“ à „weitreichender Neuordnungsauftrag“ (Rn. 14)
  • Grundstücke sind beizuziehen, die lediglich der Erschließung dienen (Rn. 15)
  • unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind möglich (Rn. 18)
  • auch wenn der einzelne Eigentümer keinen unmittelbaren Vorteil vom Verfahren hat, kann die Einbeziehung privatnützig sein (Rn. 26)
  • Die Privatnützigkeit bezieht sich auf das gesamte Verfahrensgebiet (Rn. 27)
  • „Entscheidend ist, ob die beabsichtigten Maßnahmen bei verständiger Würdigung der Interessenlage insgesamt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Eigentümer der im Bodenordnungsgebiet befindlichen Grundstücke liegt“ (Rn. 27)
  • Vorrang hat die Landabfindung, nur Spitzenbeträge (ca. 5%) können als unvermeidbar angesehen werden

 

BVerwG vom 04.12.2014 (Az.: 9 B 75.14)

Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs. 2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten, andererseits, ob aufgrund einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet
verbreitet sind.

  • eingehaltene Grenzabstände nach dem Nachbarschaftsrechtgesetz sind keine ausgleichsbedürftigen Bewirtschaftungshindernisse
  • Abfindung muss Umstände betrachten, die wesentlichen Einfluss auf Ertrag, Nutzung und Verwertung haben
  • Waldrandlagen und Gebiete mit Gefahr von Wildschäden sind wesentliche Einflussfaktoren auf den Wert
  • Standorte für Sendemastanlagen sind keine geschützten Flächen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG

 

BayVGH vom 04.12.2014 (Az.: 13 A 14.565)


Schlussbescheid und Verwendungsnachweis nach den bayerischen Verwaltungsvorschriften sind keine Verwaltungsakte. Die Schlussabrechnung, auf deren Grundlage die endgültigen Kostenbeiträge errechnet werden, stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, wenn keine gesonderten Beitragsbescheide ergehen.

  • Schlussbescheid und Verwendungsnachweis sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte und entfalten keine hoheit
  • "Der Schlussbescheid ergeht im Rahmen des finanziellen Abschlusses des Verfahrens. Hierfür werden von der TG abschließend die für das Verfahren festgelegten und genehmigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung dargestellt. Mit dem Schlussbescheid wird der TG vom ALE die ordnungsgemäße Abrechnung bestätigt."
  • Der "finanzielle Abschluss" ergeht nicht nach dem FlurbG sondern aufgrund Verwaltungsvorschriften
  • finanzielle Abschluss geht der Schlussfeststellung voraus
  • nach Gegenüberstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten der TG wird durch die TG der Beitragsmaßstab festgesetzt
  • bei der öffentlichen Bekanntmachung des finanziellen Abschlusses handelt es sich nur um einen zahlenmäßigen Nachweis und Sachbericht der TG gegenüber der Flurbereinigungsbehörde
  • Der Schlussbescheid wird auf Grundlage der Schlussabrechnung und anerkannten Verwendungsnachweise von der Flurbereinigungsbehörde erlassen und bestätigt der TG die Richtigkeit des Berichts und "stellt fest, dass die Finanzierung eines Verfahrens ordnungsgemäß abgeschlossen wurde."
  • Leistungsklage gegen die Schlussabrechnung (Rechnungsabschluss) ist zulässig, weil dies Verwaltungsakt ist
  • Wird dem Teilnehmer nur ein Kontoauszug und kein gesonderter Bescheid übersandt, ist die Schlussabrechnung der entscheidende Verwaltungsakt
  • Schlussabrechnung ist Verwaltungsakt und in der Bekanntmachung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt sein, sonst gilt die 1jährige Widerspruchsfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO
  • Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung muss vom Kläger nachgewiesen werden

BGH vom 28.11.2014 (Az.: LwZR 6/13)

Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.

  • Pachtverträge setzen sich am Abfindungsgrundstück fort (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG)
  • Geldabfindung ist kein Surrogat
  • Aufhebung der Pachtverhältnisse durch Entschädigung, wenn durch die TG erworbenes Land für Siedlungszwecke oder andere Zwecke der Flurbereinigung (§ 54 Asb. 2) benötigt werden
  • Zuteilung an den Dritten, anstelle des Teilnehmers, gilt das Surrogationsprinzip im verwandelter Gestalt ebenso durch Landverzicht erwirbt der Dritte die Ansprüche des Teilnehmers
  • Pachtverhältnisse können gem. § 49 Abs. 1 FlurbG geändert werden, wenn es dem Zweck der Flurbereinigung entspricht
  • Landverzicht dient meist der Aufstockung von Produktionsflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes
  • Landverzicht unterscheidet sich nicht maßgeblich zum regulärem Kauf
  • Landverzicht zugunsten der TG = Masseland gem. § 54 Abs. 2 und muss entsprechend FlurbG verwendet werden
  • Pächter hat Besitzrecht gem. Art 14 Abs. 1 GG

 

VGH Baden-Württemberg vom 05.11.2014 (Az.: 7 S 820/12)

Eine private Wegefläche stellt nicht schon deshalb eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierte Hoffläche dar, weil sie der rückwärtigen Erschließung der Hofstelle dient.

  • "Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht"
  • Flurbereinigungsbehörde hat Gestaltungsermessen
  • Kein Anspruch auf Abfindung in einer bestimmten Lage
  • "Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind"
  • Zum Stichtag des neuen Rechtszustandes bzw. der vorläufigen Besitzeinweisung erst geplante Anlagen fallen nicht unter geschützte Anlagen gem. § 45 FlurbG
  • In einem 87er Verfahren dürfen auch Ziele eines Regelflurbereinigungsverfahrens umgesetzt werden, sie dürfen nur nicht im Vordergrund stehen
  • Beseitigung von Überbauung durch Bodenordnung ist Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens
  • Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ist ein Gebot der Flurbereinigung
  • Anspruch auf wertgleiche Abfindung für die gesamte Einlage und nicht für einzelne Grundstücke

 

SächsOVG vom 04.11.2014 (Az.: F 7 C 9/12)

  • "Zustimmung zur Abfindung in Geld kann gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß Anwendung findet, nicht mehr widerrufen werden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 FlurbG) aufgenommen worden ist."

 

SächsOVG vom 04.11.2014 (Az.: F 7 C 17/12)

  • erweiterte Flächenordnung im Zuge einer Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum ist nicht erforderlich.
  • Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen besteht grundsätzlich nicht
  • Verpachten und Verkaufen von Flächen die Eigentum von Nichtlandwirten stehen ist eine "wirtschaftliche Nutzung"

 

SächsOVG vom 30.10.2014 (Az.: F 7 C9/13)

  • "Dem Neuordnungsgericht ist durch § 60 LwAnpG i. V. m. § 144 Satz 1 FlurbG die Möglichkeit eingeräumt, durch selbstständige Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes eine unmittelbare Sachentscheidung zu treffen und damit eine erneute Befassung der Behörde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden"
  • Hinsichtlich der Zuordnung/Neuordnung des Bodens wird von § 63 ABs. 2 LwAnpG auf das FlurbG (insb. § 37 FlurbG) verwiesen.
  • Für ein Verfahren nach § 64 LwAnpG gelten die Grundsätze aus den §§ 3 und 53 Abs. 1 LWAnpG. "Zugrunde zu legen ist das Ziel, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sowie für die Zusammenlegung zersplitterten und unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu schaffen"
  • LwAnpG Verfahren dient maßgeblich der Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen
  • "Eigentumsrechte an Gebäuden konnten von Gesetzes wegen auch außerhalb des Grundbuches entstehen" und konnten durch schuldrechtlichen Vertrag an Dritte übergehen

 

BFH vom 22.10.2014 (Az.: II R 10/14)

  1. Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.
  2. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.
  • Landverzichtserklärung ist kein Rechtsgeschäft das einen Anspruch auf Übereignung der entsprechenden Fläche begründet
  • Mit Landverzichtserklärung geht Abfindungsanspruch über und bereitet den Eigentumserwerb vor
  • Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch
  • Eigentumszuweisung durch Landverzichtserklärung ist nicht Grunderwerbsteuerfrei
  • Grunderwerbsteuerfrei ist wertgleiche Landzuteilung
  • steuerpflichtig ist der Wert, der den Einlagewert übersteigt

 

BayVGH vom 22.10.2014 (Az.: 13 A 13.1853 und Az.: 13 A 14.1110)

Wenn Eheleute in einem Flurbereinigungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter Umständen davon auszugehen, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat. (Leitsatz von Az.: 13 A 13.1853)

In der flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlung entspricht es dem Stand der Technik, die Hangneigung mittels eines skalierten optischen Hangmessgeräts zu messen. (Leitsatz von Az.: 13 A 14.1110)

  • Hinsichtlich fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung siehe Rn. 17 im Urteil
  • "Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat eine Fristüberschreitung gem. § 142 Abs. 2 S. 2 FlurbG (3 Monate) aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen."
  • Wird die Wertermittlung nur teilweise angefochten, kann nach Widerspruchsfrist diese nicht erweitert werden.
  • landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Bodennutzungswert zu bewerten, wobei alle wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind
  • ungünstige wertbestimmente Faktoren ist die Hängigkeit des Bodens (wegen Schlepperkosten und Erosionsgefahr zunehmen)

 

BayVGH vom 22.10.2014 (Az.: 13 A 14.1109)

  • Nässe und ungünstige Wasserverhältnisse sind ein wertmindernder Faktor, der in der Wertermittlung zu berücksichtigen ist
  • "In prozessualer Hinsicht kommt es auf den Zustand des Bodens im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also auf die damaligen Wertverhältnisse an "
  • "Dieser Wert (Nässeabschlag) trägt den möglichen Bewirtschaftungsnachteilen bei der Aussaat im Frühjahr Rechnung. Da vernässte Böden nach Regenperioden langsamer abtrocknen als andere und die Aussaat in der landwirtschaftlichen Praxis nur auf abgetrockneten Böden erfolgt, bewirkt die Vernässung in einem Teil des Ackers entweder, dass sich die Aussaat unter Umständen insgesamt verzögert oder in einem (kleinen) Teilbereich möglicherweise nachgearbeitet werden muss, was von den Arbeitsvorgängen her unrationell ist. Außerdem kann es in regenreichen Jahren zu Ertragsminderungen etwa beim Rapsanbau kommen, weil diese Kulturpflanze empfindlich auf Staunässe reagiert."

 

OVG Lüneburg vom 25.09.2014 (Az.: 10 LA 26/14)

Die Fiktion des ungenehmigten Grünlandumbruchs nach § 2 Abs. 5 Satz 2 DG ErhVO (juris: DGrünErhV ND) erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Fälle, in denen der Grünlandstatus der nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FlurbG einem neuen Besitzer zugeteilten Flächen unverändert fortbesteht.

  • Besitzeinweisung stellt keinen ungenehmigten Grünlandumbruch gem. DirektZahlVerpflG dar
  • erhaltenswerter Grünanteil stellt auf die Region und nicht auf den einzelnen Bewirtschafter ab


BayVGH vom 23.09.2014 (Az.: 13 A 13.1959)

Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinschaftlich berechtigt, den Zusammenlegungsplan nach § 100 FlurbG anzufechten. Hierfür begründet die Ausnahmevorschrift des § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (Rechtsstreitigkeiten, die der landwirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt) keine alleinige Prozessführungsbefugnis.

 


VG Oldenburg vom 18.09.2014 (Az.: 12 A 3624/12)

  1. Im Flurbereinigungsverfahren zugewiesene Austauschflächen als beihilfefähige Flächen.
  2. Landwirtschaftliche Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestanden haben (Art 35 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Eine tatsächliche Selbstbewirtschaftung an diesem Tag ist nicht erforderlich.
  • die Betriebsprämien stehen einem Landwirt zu, wenn er für die Fläche nutzberechtigt ist
  • Unschädlich für die Betriebsprämie ist, wenn die Fläche von einem Dritten in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wurde

 

VGH Baden-Württemberg vom 11.09.2014 (Az.: 7 S 197/12)

Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland) handelt es sich um einen im Anhörungstermin selbständig geltend zu machenden Anspruch (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 - 11 B 17.96 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11). Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch - auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht (etwa auf Grundstücke außerhalb oder innerhalb eines Wasserschutzgebiets).

  • Anspruch auf Masseland (§ 54 Abs. 2 FlurbG) ist ein selbständig geltend zu machender Anspruch.
  • Flurbereinigungsbehörde muss im Auswahlermessen entscheiden, wem das Masseland zu Eigentum zugeteilt wird
  • Zuteilung von Masseland liegt außerhalb des Neugestaltungs- und Abfindungsrahmens. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet. Allein der Zweck des Verfahrens ist entscheidend.
  • Zweck und Ziel der Flurbereinigung ist die Verwendung von Masseland zur Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben.
  • Ermessensausübung nach den Ermessensrichtlinien und Gleichbehandlungsgrundsatz
  • E-Mail ist keine Schriftform, wenn Schriftform erforderlich ist
  • Aufstockungswürdigkeit orientiert sich nicht an ob jemand Vollerwerbslandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ist

 

BVerwG vom 18.07.2014 (AZ.: 9 B 39/14)

Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen für widerrechtlich beseitigte Gehölze (§ 34 Abs. 3 FlurbG) steht der Flurbereinigungsbehörde kein Ermessen zu (gegen OVG Münster, AgrarR 1985, 298).

  • § 34 Abs. 3 FlurbG ist eine Muss-Vorschrift und keine wie § 85 Nr. 6 Kann-Vorschrift

 

BayVGH vom 24.06.2014 (Az.: 13 AS 14.717)


Die Wegnahme von geschützten Flächen im Sinn von § 45 FlurbG kann ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung begründen, das bereits im Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung geltend gemacht werden kann.

  • das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist schriftlich zu begründen
  • Sofortvollzug ist eine besondere Ausnahmesituation und kann angeordnet werden, wenn ein besonderes Interesse dies rechtfertigt, dass über das Interesse des eigentlichen Verwaltungsaktes darüber hinausgeht
  • eine detailgenauen materiellen Auseinandersetzung bzw. ausholenden Begründung bedarf es beim Sofortvollzug nicht. Ausreichend ist die Darlegung des Dringlichkeitsinteresses.
  • Als Begründung für den Sofortvollzug der vorläufige Besitzeinweisung reicht, dass "die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen zu lassen, und die durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen entstandenen Wirtschaftserschwernisse möglichst rasch zu beheben"
  • die Begründung des Sofortvollzuges muss sich nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzt
  • Aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn der Widerspruch erfolreich sein wird.
  • vorläufige Besitzeinweisung erst, wenn Wertermittlung festgestellt wurde, Verhältnis zwischen Einlage und Abfindung feststeht und die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind
  • geschützte Flächen (hier Sportplatz) können nur geändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert
  • Wertgleichheit der Abfindung kann zur vorläufigen Besitzeinweisung nicht gerügt werden
  • Unzumutbare vorübergehende Nutzung der Abfindung bis zur Planausführung kann zur vorläufigen Besitzeinweisung widersprochen werden
  • grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung (schwerwiegenden Abfindungsmangel) oder unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes ist bereits zur vorläufigen Besitzeinweisung erfolgreich anfechtbar. Der Mangel muss ein entsprechendes Gewicht aufweisen.
  • überproportionalen Flächenmehrung von Böden in anderen Qualität als die Einlage ist ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung
  • rein rechnerische Darstellungen der wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung können ohne Bedeutung sein.
  • § 45 FlurbG ist Ausnahme vom Grundsatz, dass kein Teilnehmer Anspruch auf eine bestimmte Lage hat
  • Veränderungen von geschützten Flächen müssen ZWeck der Flurbereinigung. Das Interesse des geschützten Eigentümers an der unveränderten Zuteilung muss zurücktreten, wenn ausnahmsweise ein anderes gewichtigeres Interesse vorliegt.

 

SächsOVG vom 13.06.2014 (Az.: F 7 C 18/13)

  • § 64 LwAnpG ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde die Eigentumsverhältnisse zu ändern, wenn selbständiges Gebäude- oder Anlageneigentum vorliegt
  • wechselt der Gebäudeeigentümer ändert sich am Verfahrensverlauf nichts (§ 15 FlurbG)
  • Für die Zuordnung/Neuordnung ist das FlurbG maßgebend, weil das LWAnpG nichts unmittelbar regelt (§ 63 Abs. 2 LwAnpG)
  • Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen durch sachenrechtliche Zuordnung ist Aufgabe gem. § 64 LwAnpG
  • Eigenheime sind auch Gebäude i.S.v. § 64 Abs. 1 LwAnpG
  • LwAnpG dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe
  • Ergebnis der Neuordnung ist die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer
  • der Grundeigentümer muss in der Regel weichen (Abfindung durch Ersatzland)
  • Abfindung grundsätzlich in Land

 

OVG Berlin-Brandenburg vom 10.04.2014 (Az.: OVG 70 A 17.13; OVG 70 A 18.13; OVG 70 A 11.13; OVG 70 A 12.13)

  1. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Tod des eingetragenen Eigentümers nur dann ablehnen, wenn die Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststellbar ist. Dies erfordert den Nachweis der Erbenstellung anhand öffentlicher Urkunden.
  2. Angesichts des Ziels der gesetzlichen Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, die Vertreterbestellung zu vereinfachen und zeitaufwändige Recherchen der Behörden zu vermeiden, hat sich der Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende, alsbaldigen Erfolg versprechende Aufklärungsbemühungen zu beschränken, d.h. insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Nachfrage bei den zuständigen Nachlassgerichten und ggf. Anfragen bei den Einwohnermeldebehörden.
  • Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten als einseitig regelnde Hoheitsmaßnahme und damit als Verwaltungsakt vorgenommen.
  • Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 Satz 6 EGBGB ersetzt § 119 FlurbG
  • Es besteht gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 EGBGB ein Anspruch auf Vertreterbestellung
  • Aufenthalt des Eigentümers ist nicht feststellbar und Bedürfnis der Vertretung besteht --> Anspruch auf Vertreterbestellung
  • Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit dürfen nicht überspannt werden
  • Der Wortlaut "nicht festzustellen ist" hat keine all zu hohen Anforderungen --> keine langen Nachforschungen, zeitaufwendige Recherchen vermeiden
  • Einsichtnahme in das Grundbuch, Nachfrage bei den NAchlassgerichten ud Anfrage beim EInwohnermeldeamt reichen aus
  • Keine qualitativer Unterschied in der Formulierung zwischen "nicht festzustellen ist" lt. EGBGB und "Person unbekannt ist" lt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Ebenso bei der Formulierung "Person unbekannt" und "Eigentümer nicht festzustellen"
  • Eintragungen im Grundbuch sind maßgebend
  • Erben eines im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers sind festgestellt, wenn Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststehen ducrh lückenlose öffentliche Urkunden (entspricht Rechtsgedanke nach § 12 Abs. 1 S. 2 FlurbG) --> dies kann nur ein Erbschein oder ein öffentliches Testament
  • Amtsermittlungsgrundsatz des Nachlassgerichtes gem. § 2358 Abs. 1 BGB, dies kann nicht die Flurbereinigungsbehörde ersetzen
  • Mögliche Erben (Ehepartner, Kinder) reichen als Nachweis nicht aus.
  • Zustellungserfordernis eines Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan an die Teilnehmer --> Beteiligung der Erben
  • unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt zu einer Widerspruchsfrist von einem Jahr
  • Erbnachweis nur mit durchgängigen öffentlichen Urkunden möglich
  • Die Unterlassung der Anhörung nach § 57 FlurbG führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes

BVerwG vom 13.03.2004 (Az.: 9 B 67/13)

  • Teilnehmer muss zum Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf das Vorliegen von qualifizierten Planwünschen und auf besondere Entwicklungstendenzen hinweisen.
  • Konkrete Gestaltungsvorschläge sind ebenfalls durch den Teilnehmer vorzutragen, sonst kann dies in der Plangestaltung keine Berücksichtigung finden.
  • Wertveränderungen zwischen der Wertermittlung und dem neuen Rechtszustand sind zu berücksichtigen
  • Werterhöhungen durch Maßnahmen der Flurbereinigung ändern den Abfinungsanspruch nicht

BayVGH vom 29.01.2014 (Az.: 13 M 13.2398 und 13 M 13.2399)

  • Der Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung

OVG Lüneburg vom 22.01.2014 (Az.: 7 LC 76/12)

  1. Die §§ 7 Abs. 1 (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1) und 42 Abs. 1 WaStrG räumen Teilnehmern am Straßenverkehr keinen Erfüllungs-, Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch ein, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen.
  2. Zu den Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG zählen auch staatliche Brücken zur Überführung nichtöffentlicher Wirtschaftswege über solche Bundeswasserstraßen, die vormals künstliche Reichswasserstraßen waren, wenn die Brücken durch die Herstellung der Wasserstraßen notwendig geworden waren.
  3. Wenn diese Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegenetz einbezogen sind, besteht bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Unterhaltungsaufgabe an ihnen eine objektiv rechtliche Verpflichtung, im Rahmen einer Abwägung zu beachten, dass grundsätzlich nicht durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung verändert werden darf.
  4. Das Gewicht insoweit abwägungsbeachtlicher Belange von Teilnehmern der Flurbereinigung verringert sich allerdings mit zunehmendem Zeitablauf.(Rn.78)

 

OVG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2014 (Az.: 9 C 10644/13.OVG)

  1. Die vereinfachte Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 -, BVerwGE 139, 296). Dabei ist der Anlass für die Einleitung unerheblich.
  2. Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft
  • "Eine vereinfachte Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des § 86 FlurbG entspricht, die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat."
  • "Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FlurbG, wenn es einen oder mehrere der in § 86 Abs. 1 aufgeführten Zwecke verfolgt und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient."
  • "§ 86 Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird." --> Privatnützigkeit muss vorrangig sein --> Auslöser für die Einleitung eines Verfahrens kann eine öffentliche Maßnahme sein
  • Anordnung muss begründet gem. § 4 HS. 2 FlurbG sein (Begründungspflicht) --> Begründung kann gem. § 45 Abs. 2 VwVfG nachgeholt bzw. ergänzt werden
  • Vergrößerung und Formverbesserung von Wirtschaftsflächen ist privatnützig
  • Beseitigung von agrarstrukturellen Mängeln (Flächenzersplitterung, ungünstige Grundstücksform) und Verbesserung der Agrarstruktur ist privatnützig
  • "Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch Bodenordnung auflösbar sind" --> Auflösung von Landnutzungskonflikten ist privatnützig
  • Zu erwartende Landnutzungskonflikte rechtfertigen ebenso ein Verfahren
  • "Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich - und vorrangig - den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen"
  • auch geringe Furchenlängen und kleine Wirtschaftsflächen begründen die Anordnung eines Verfahren
  • Ziel der Flurbereinigung: Arrondierung und Entflechtung
  • Flurbereinigung ist erforderlich, wenn verbesserungsbedürftige Verhältnisse vorliegen und die Flurbereinigung geeignet ist, erhebliche Verbesserungen für die Nutzung der Grundstücke zu bewirken
  • private Arrondierungsmaßnahmen (Pflug- oder Nutzungstausch) sind hinsichtlich der Dauerhaftigkeit fraglich
  • subjektive Meinung ist für die Feststellung des Interesses der Beteiligten gem. § 4 FlurbG nicht maßgebend. Es gilt das objektive Interesse der Beteiligten, wenn alle planungsrelevanten Umstände herangezogen werden und sachliche Gesichtspunkte des betriebswirtschaftlichen Erfolges der Flurbereinigung einfließen
  • Betriebswirtschaftlich erfolgreich ist ein Verfahren, wenn es erforderlich ist und erhebliche Vorteile zu erwarten sind
  • § 44 FlurbG schützt den Teilnehmer gegen Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke

SächsOVG vom 07.01.2014 (F 7 B 363/13)

    • "Ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen"
    • Anordnung des Sofortvollzuges muss im öffentlichen Interesse stehen und Abwehr schwerwiegender Gefahren dienen (z.B. Schutz von Leib und Leben)
    • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer einzelfallbezogenen gesonderten schriftlichen Begründung, wobei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen sind.
    • Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft
    • Sofern die Verbandssatzung bestimmt, dass der Verband die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen übernimmt, bleibt die Teilnehmergemeinschaft im Außenverhältnis dennoch Bauherrin und Verantwortliche für die Herstellung. Verband übernimmt lediglich die Durchführung der Maßnahmen.
    • Verband ist Auftragnehmer der Teilnehmergemeinschaft wie im üblichen Verhältnis Bauherr zum Bauunternehmen
    • Die Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde über die Teilnehmergemeinschaft wird sichergestellt, dass die TG mit dem Zweck des FlurbG in Einklang steht.
    • Einschreiten der Aufsicht bei nicht genehmigungskonformen Ausbau deckt § 17 Abs. 1 S. 2 FlurbG - Aufsichtliches Einschreiten muss den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen (insb. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip) entsprechen
    • Allein wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage genügt es noch nicht, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen werden kann.
    • Beim Sofortvollzug ist auch der Substanzverlust zu bewerten. Ist er nicht geringfügig (hier 6.000 €) kann das Interesse der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes höher angesehen werden.
    • Formelle und materielle Rechtswidrigkeiten sind zu prüfen und bei der Ermessensentscheidung (Sofortvollzug) zu berücksichtigen. Insb. ist zu prüfen, ob durch sonstige Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann.
    • Behauptungen für den Sofortvollzug sind nachvollziehbar zu begründen