Fünfter Teil - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 91 - Zweck

  • Zulässigkeitsgrund der Anordnung wegen zersplitterten Grundbesitz (Rn. 1)
  • Löschung das die Länder Vorschreibungen machen können (Rn. 6)

§ 94 - Änderung und Einstellung

  • Umwandlung in 1er oder 86er Verfahren nicht möglich. Nur durch Einstellung und Neuanordnung wenn es erforderlich wird. (Rn. 3)

§ 95 - Teilnehmerversammlung statt Vorstand

  • Vorsitzendenbestellung in Bayern und unterbleib einer Vorstandswahl (Rn. 1)
  • Nachträgliche Bildung eines Vorstandes möglich (Rn. 2)

§ 96 - Wertermittlung

  • komplette Anpassung von Rn. 2 zu formellen Anforderungen der Wertermittlung

§ 97 - Grundsätze der Planung

  • Notwendigkeit der Einstellung und Neuanordnung einer anderen Verfahrensart bei starker Vergrößerung des Wegenetzes, wenn Wege- und Gewässerplan notwendig wird (Rn. 3)
  • Vorausbau nur mit privatrechtlicher Zustimmung und erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 4)
  • Ausweisung von neuen Wegen im Zusammenlegungsplanes wegen Bestimmtheitsgebot (Rn. 4)

§ 100 - Zusammenlegungsplan

  • Löschung, dass der Plan keine Konzentrationswirkung hat (Rn. 1)
  • Notwendigkeit von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Rn. 1 Abs. 2)

§ 102 - Spätere Flurbereinigung

  • keine Umstellung des Verfahrens möglich, nur Einstellung und Neuanordnung (außer FLT) (Rn. 1)