Neunter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 110 - Öffentliche Bekanntmachung

  • Widerspruchsfrist läuft nicht, wenn mangelhaft bekannt gemacht wurde (Rn. 4)
  • Berufung eines Teilnehmers auf formelle Mängel nicht mehr möglich, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erhoben wurde.

§ 111 - Ladungen und andere Mitteilungen

  • öffentliche Ladung zum Anhörungstermin ist ausreichend (keine Zustellung der Ladung notwendig). Auch ohne Zustellung macht die öffentliche Ladung nicht unwirksam. (Rn. 3 Abs. 2)

§ 112 - Zustellungsverfahren

  • elektronische Zustellung möglich (Rn. 1)
  • Ersatzzustellung beim Anwalt auch möglich. Bei Zustellung an Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis oder Post im Zusammenhang mit eindeutiger Nachweisführungspflicht des Anwaltes (Rn. 4 Abs. 3)

§ 115 - Fristen

  • Wirksamkeitsregelungen des VwVfG wegen § 115 nicht anwendbar (Rn. 3 Abs. 4)

§ 119 - Vertreterbestellung durch Gericht

  • Anwendungsfall detailliert beschrieben, wenn Eigentümer verstorben und Erbschein nicht vorgelegt wird (Rn. 4 Abs. 2)
  • kein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand notwendig. Beispiele was die Flurbereinigungsbehörde tun muss (Rn. 4 Abs. 3)
  • Festsetzung der Aufwandsvergütung durch die Flurbereinigungsbehörde und wie sie zu ermitteln ist (Rn. 5 Abs. 1)
  • Rn. 7 stark erweitert hinsichtlich der Vertreterbefugnisse

§ 123 - Vollmachtsnachweis

  • kein Erfordernis Unterschrift in Anwesenheit eines Behördenmitarbeiters zu leisten (Rn. 2)
  • öffentliche Beglaubigung wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (Rn. 3 Abs. 2)
  • Formvorschriften der Beglaubigung (Rn. 5 Abs. 2)

§ 124 - Vertretung ohne Vollmacht

  • keine Zulassung, wenn Beglaubigung gefordert wird (Rn. 3)

§ 125 - Umfang der Vollmacht

  • Landverzicht auch ohne Beglaubigung möglich, aber nicht ratsam wegen weit gehenden Rechtsverzicht (Rn. 4)

§ 132 - Fehlerberichtigung

  • Offensichtlichkeit bei Widersprüchlichkeit zwischen Karte und schriftlicher Darstellung (Rn. 2 Abs. 2)
  • keine offenbare Unrichtigkeit wenn ohne Grund ein Recht bei Übertragung gelöscht wird (Rn. 2 Abs. 2)
  • durch Berichtigung wird der Plan nicht geändert (Rn. 5)

§ 133 - Anspruch auf Abschriften

  • Einsicht nicht für verfahrensfremde Zwecke verwendbar (Rn. 8 Abs. 3)
  • Auskunftsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit dem Urheberschutz und Empfehlung wie in Verträgen dies zu behandeln sind. (Rn 8 Abs. 3)

§ 134 - Versäumung von Terminen und Fristen

  • 2 Beispiele für schuldhaftes Verhalten eingefügt (Mangelnde Rechtskenntnis, Erwerber informiert sich nicht) (Rn. 5 Abs. 3)
  • Hangrutschung nach Planbestandskraft als Beispiel bei offenbaren Härten eingefügt. (Rn. 6)
  • Unverzüglich bedeutet kürzer als 2 Wochen, auch für einen Betreuer (Rn. 8)
  • in Rn. 8 Auflistung für Beispiele unverschuldeter Säumnis eingefügt (Vertrauen in Aussagen eines Vorstandsmitgliedes, Behörde erweckt bestimmten Eindruck)

§ 136 - Vollstreckung von Geldforderungen

  • wenn Flurbereinigungsbehörde nicht selbst kommunalisiert, dann Amtshilfe = Gebührenfreiheit (Rn. 10)