Die Festlegung der Verfahrensgrenze gem. § 56 FlurbG ist grundsätzlich nicht Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens, sondern hat nur zu erfolgen, wenn es erforderlich ist. Gerade mit Blick auf die Vorschriften der Haushaltsordnung liegt das Einsparpotential pro Regelflurbereinigungsverfahren bei hohen 5-stelligen Beträgen, wenn nur die erforderlichen Grenzpunkte wiederhergestellt werden. Im Folgenden sollen stichpunktartig verschiedene Hinweise gegeben werden (teilweise mit Bezug auf die sächsische Gesetzeslage), die bereits zum Großteil im Wingerter/Mayr § 56 Flurbg stehen:

Für die effektive Beteiligtenermittlung spielt der Eigenbesitzer eine große Rolle. Dieses, in § 13 Abs. 1 FlurbG, vorgegebene Instrument führt zu einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens und spart Arbeitszeit im Vergleich zur Vertreterbestellung gem. § 119 FlurbG oder gar einer Eigentümerermittlung bis zum letzten Erben. Im Folgenden möchte ich stichpunktartig die wichtigsten Punkte aufführen und Hinweise geben.

 

Der Rang gehört zum Inhalt eines Rechts (Rn. 1 zu § 80 FlurbG Wingerter/Mayr). Bei der Begründung einer Dienstbarkeit sollte nicht rangbereit bzw. an nächst offener Rangstelle eingetragen werden, weil eingetragene Grundpfandrechte aus Abteilung III dieser Dienstbarkeit vorgehen würden. Die Flurbereinigungsbehörde muss gem. § 49 FlurbG den Rang im Flurbereinigungsplan bereinigen, wenn ein Wegerecht zur Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG notwendig ist. Würde das Recht im Rang nach einem Grundpfandrecht stehen, würde im Falle einer Zwangsversteigerung dieses Recht nicht bestehen bleiben (fällt nicht ins geringste Gebot), wenn der vorrangige Rechteinhaber der betreibende Gläubiger ist.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 (Az.: 9 C 12/14) klargestellt, dass die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer gehört (siehe 1. Leitsatz und Rn. 12 im Urteil). Demnach müsste die Teilnehmergemeinschaft den Antrag auf Vertreterbestellung beim Landkreis stellen und nicht die Flurbereinigungsbehörde. Das OVG Berlin-Brandenburg musste sich in seinem Urteil vom 25.06.2015 (Az.: OVG 70 A 13.12) ebenfalls mit einer Vertreterbestellung beschäftigen, jedoch nach § 119 FlurbG

Die Flurbereinigungsbehörde hat gem. § 37 FlurbG letzter Satz auch die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Wenn im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs ein radiziertes Altrechte eingetragen ist, ist zu prüfen, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht handelt. Dies wird meist der Fall sein, wenn in der Eintragung das Recht als Gemeindenutzungsrecht o.ä. bezeichnet ist. Gemeindenutzungsrechte sind öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte wenn sie im Gemeindeverbund wurzeln, eine größere Anzahl von Eigentümern bestimmter Anwesen ein ähnliches Nutzungsrecht beanspruchen und die Bezeichnung des Rechts darauf schließen lässt (vgl. VG Regenburg vom 24.04.2013 Az.: RN 3 K 12.987 hier Rn. 23).