Ab und zu sieht man in landwirtschaftlichen Fahrzeugen Kinder, die alleine auf den Feldern und auf Feldwegen fahren. Auf öffentlichen Straßen darf gem. FeV mit Kraftfahrzeugen nur gefahren werden, wer eine Fahrerlaubnis besitzt. Das Führen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bedarf der Fahrerlaubnis der Klasse T (bis 40 km/h) oder L (bis 40 km/h) gem. § 6 Abs. 1 FeV. Diese Erlaubnis wird gem. § 10 FeV erst mit einem Mindestalter von 16 Jahren erteilt. Eine Befreiung vom Mindestalter bedarf gem. § 74 Abs. 2 FeV der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann zusätzlich gem. § 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV gefordert werden.

Insbesondere Flurbereinigungsteilnehmer die lediglich in der Ortslage ein Hausgrundstück besitzen, fragen nach, ob eine Neuordnung im bebauten Bereich mit dem Flurbereinigungsauftrag nach dem FlurbG in Einklang steht.

 

Die Flurstücke die im Flurbereinigungsbeschluss gem. § 4 FlurbG aufgeführt sind oder innerhalb einer parzellenscharfen Abgrenzung liegen, bilden das festgestellte Flurbereinigungsgebiet. Die Grundstückseigentümer dieser Flurstücke sind gem. § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer des Verfahrens und bilden gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Gem. § 18 GrEStG müssen Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) kann gem. § 22 GrEStG das Grundbuchamt Eintragungen vornehmen. Von der Vorlagepflicht kann gem. § 22 Abs 1 S. 2 GrEStG abgesehen werden, wenn Einvernehmen zwischen der obersten Landesfinanzbehörde und der Landesjustizverwaltung hergestellt ist. In Sachsen erfolgte dies durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) im Teil 8 Nr. 43. Eine UB wird gem. Teil 8 Nr. 43 k VwVBGBS somit nicht in Verfahren nach dem LwAnpG benötigt. Eine UB wird weiterhin in Verfahren nach dem FlurbG benötigt (siehe hierzu auch Rn. 1 zu § 80 FlurbG Wingerter/Mayr). Auch wenn eine Mehrzuteilung grunderwerbsteuerfrei ist (z.B. unter 2.500 €), ist eine UB notwendig, denn nicht Flurbereinigungsbehörde sondern das Finanzamt entscheidet, ob der Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Bei Landverzichtserklärungen zugunsten mehrerer Dritter muss ein Gemeinschaftsverhältnis gem. § 47 GBO angegeben werden. Einerseits kann ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses das Verfügungsverbot nicht eingetragen werden und andererseits wird für den Flurbereinigungsplan gleich das Gemeinschaftsverhältnis von den Erwerbern bestimmt. "Mehrere Dritte" sind meist Ehepaare, die einen Abfindungsanspruch erwerben und das Gemeinschaftsverhältnis am Abfindungsanspruch lautet meistens "Anteil zu je 1/2", dass im Flurbereinigungsplan auf "Miteigentumsanteil zu je 1/2" umgeschrieben wird.

Gem. § 85 Nr. 5 FlurbG "... bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ...". Holzeinschlag ist das Fällen eines stehenden Baumes im Wald. Ob eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt werden muss, ist allein von der Tatsache abhängig, ob der Holzeinschlag über die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung hinausgeht. Diese Schwelle kann schon beim Fällen eines einzelnen Baumes überschritten sein. Im Gegensatz dazu kann aber auch ein Kahlschlag zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Waldes gehören. Im konkreten Einzelfall wird die Flurbereinigungsbehörde ermitteln und nachweisen müssen, ob der Holzeinschlag keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist oder war. Im Streitfall wird ein Gericht über die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde entscheiden müssen.