Die Landesvermessungsgesetze legen meist fest, dass die normale Vermarkungsart für Grenzzeichen aus Granit besteht. Beispielsweise steht in § 17 Abs. 2 SächsVermKatG „Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden." Da es kaum vergleichbares Gestein gibt, wird der Granitgrenzstein immer die erste Wahl bleiben. Immer wieder tauchen in der Presse Artikel auf, die über katastrophale Arbeitszustände (inkl. Kinderarbeit) in den Steinbrüchen (meist in den Ländern Indien und China) berichten.

Aufgrund der Erschließungspflicht gem. § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG sehe ich grundsätzlich (mit Ausnahmen) alle dinglich eingetragenen Wegerechte als entbehrliche Rechte gem. § 49 Abs. 1 FlurbG. Sofern nachgewiesen ist, dass das berechtigte Grundstück im Verfahrensgebiet liegt, ist weder notwendig, die Lage des Rechts, noch andere Informationen aus der Bewilligungsgrundlage zu ermitteln.

Mit der diesjährigen Weihnachtspost erhielt ich auch ein Mitteilungsblatt eines Agrarbetriebes an seine Mitglieder und Landverpächter. Insbesondere die Aussagen zu den Produktionsmengen fand ich sehr interessant. Die Mehrheit der Flurbereiniger kann zwar erklären was eine Grunddienstbarkeit ist, welche Abstandsflächen einzuhalten sind, welche Genauigkeit ein Grenzpunkt haben muss und was der Unterschied zwischen einem Grundstück und Flurstück ist, aber wie die Felder bestellt werden, wann und wie die Saat bzw. Ernte stattfindet oder welche Maschinen oder Geräte verwendet werden, wissen wir (hier zähle ich mich dazu) leider nur schemenhaft.

Restitutions- bzw. Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) sind insbesondere zu beachten, wenn die Abfindung kleiner als der gesetzliche Landanspruch gem. § 44 FlurbG ist. Dies ist der Fall, wenn ein Teilnehmer auf seine Abfindung gem. § 52 FlurbG verzichtet, Abfindungsvereinbarungen vorliegen oder notarielle Kaufverträge vollzogen werden. Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) darf in einem Flurbereinigungsverfahren nicht umgangen werden.

Unstrittig ist die Tatsache, dass jedes Abfindungsgrundstücke am Flurbereinigungsverfahren eine wegemäßige Erschließung bekommen muss, weil jeder Flurbereinigungsteilnehmer darauf Anspruch hat. Dies kann durch Bodenordnung, Ausweisung von öffentl. Wegen oder dinglich gesicherte Wegerechte erfolgen. Insbesondere hinsichtlich der Festlegung zur Breite eines Wegerechtes gibt es keine klaren Regelungen und schwammige Rechtsbegriffe führen meist zu Unstimmigkeiten. Grundsätzlich muss die Erschließung die "ortsübliche Benutzung ermöglichen" (Rn. 60 zu § 44 Wingerter/Mayr) und die Breite "muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen" (Rn. 61 zu § 44 Wingerter/Mayr). Diese Vorgaben lehnen sich an die Regelung von § 30 Abs. 1 BauGB an. Da Wegerechte nur das letzte Mittel für eine ordentliche Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG sein sollten, wird ein Wegerecht i.d.R. nur zugunsten von sehr wenigen Grundstücken begründet. Für die Festlegung der Breite muss also zwischen den Interessen der Begünstigten und Belasteten abgewogen werden.