In diesem Beitrag werden kurz und stichpunktartig Urteile und Entscheidungen zusammengefasst die bis zum 31.12.2010 ergangen sind. Sortiert nach dem Datum, wobei die neusten Entscheidungen oben stehen. Sofern (amtliche) Leitsätze vorhanden sind, stehen diese unmittelbar an erster Stelle. Die anschließenden stichpunktartigen Sätze dienen der Orientierung. Orientierungssätze anderer Autoren, die das Urteil zusammenfassen, kann ich nicht veröffentlichen, weil Orientierungssätze dem Urheberrecht unterliegen. Sollte unbeabsichtigt ein Plagiat vorliegen, so informieren Sie mich bitte! Meine "Orientierungssätze" stelle ich als freie Texte ohne Ansprüche an Nutzer zur Verfügung.

  

OVG Sachsen-Anhalt vom 07.12.2010 (Az.: 8 K 10/09)

  • Widerspruch nach dem Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 FlurbG ist verfristet
  • Nachsichtgewährung gem. § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG wenn unverschuldet und/oder offensichtliche unbillige Härte vorliegt
  • unbebaute aber baureife Grundstücke zu Wertvergleich bei LwAnpG-Verfahren
  • Wert nach Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss, wenn diese nicht vorliegen dann im Vergleichwertverfahren
  • ungeteilter Bodenwert gem. § 70 SachenRBerG bei Nutzungsänderung (z.B.: Verkaufs- und Büroflächen)

 

VG Koblenz vom 06.12.2010 (Az.: 4 K 149/10.KO)

  1. Die Zweckbestimmung eines der Landwirtschaft dienenden Feldwegs, der in einem altrechtlichen Bodenordnungsverfahren entstanden ist (hier nassauische Güterkonsolidation), kann nicht durch bloßen Vertrag dahingehend abgeändert werden, dass der Weg nunmehr der Erschließung von Wohnbauvorhaben dient.(Rn.42)
  2. Ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einer juristischen Person des Privatrechts, der zu diesem Zweck die bituminöse Befestigung des Weges vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.(Rn.41)

Es ist anerkannt, dass ein gesetzliches Verbot auch dann vorliegen kann, wenn es sich aus dem jeweiligen Gesetzeszusammenhang ergibt, ohne dass das Verbot im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen wird (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 134 Rdn. 2). In allen Flurbereinigungs-, Umlegungs- und sonstigen Bodenordnungs¬verfahren ist vorgesehen, dass die dort geschaffenen Wirtschafts-, Feld- oder Gewannenwege nur zum landwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sind, und dass eine Änderung der Zweckbestimmung, wenn überhaupt, nur in bestimmten Ver¬fahren und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. heute § 58 Abs. 4 FlurbG). Die Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung beruht darauf, dass die Landwirte bzw. deren Rechtsvorgänger entschädigungslos zur Landabgabe für den Wege¬bau herangezogen worden sind. Daraus folgt ein unausgesprochenes Verbot für eine Änderung der Zweckbestimmung außerhalb der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften, bzw. ohne einen gültigen Bebauungsplan. Eine Änderung der Zweckbestimmung liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher Weg als befestigte Zufahrt zu einer Wohnbe¬bauung genutzt werden soll, denn dann dient er nicht mehr ausschließlich land¬wirtschaftlichen Zwecken.

 

VG Koblenz vom 23.08.2010 (Az.: 4 K 225/10.KO)

Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren nach früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2).

 

BVerwG vom 19.03.2010 (Az.: 9 B 76/09)

  • obere Flurbereinigungsbehörde hat auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum bei der Einstellung eines Verfahrens gem. § 9 FlurbG
  • Umstände für eine Einstellung müssen nachträglich eingetreten sein
  • Die Beurteilung ob Einstellunggründe vorliegen unterliegen einer Zweckmäßigkeitsprüfung in der komplexen Einschätzung und Bewertung der Zusammenhänge
  • Einstellung eines LwAnpG Verfahrens nach den Kriterien, Einschätzungen und Bewertungen gem. § 9 FlurbG
  • Der Behörde wird bei EInstellung Ermessen eingeräumt, jedoch unter engen Grenzen

 


 

OVG Sachen-Anhalt vom 07.04.2009 (Az.: 8 K 8/07)

  • Miteigentümer sind klagebefugt
  • fehlendes Ersatzland kann Grund für die Einstellung des Verfahrens sein
  • Zuordnung von Gebäudeeigentum an den Bodeneigentümer ist nicht möglich
  • Ansprüche nach dem SachenRBerG können nicht verfolgt werden, wenn ein LwAnpG Verfahren angeordnet ist

 


 


BayVGH vom 04.12.2008 (Az.: 13 A 07.2750)

Ist von der Flurbereinigungsbehörde der Eindruck erweckt worden, ein bestimmtes Einlageflurstück werde unverändert wieder zugeteilt, und ist die gleichwohl erfolgte Veränderung (hier die Abtrennung einer besonders geschützten Fläche im Sinn von § 45 Abs. 1 FlurbG) auch nicht aus dem Teilnehmer gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG zuzustellenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ersichtlich, kann dies – auch wenn die Abtrennung des Grundstücksteils bei Einsicht in die Abfindungskarte erkennbar gewesen wäre – selbst bei einer erst erheblich nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgten Kenntniserlangung und Widerspruchserhebung eine Nachsichtgewährung (§ 134 FlurbG) rechtfertigen.

  • Flurbereinigungsbehörde hat Nachsicht zu gewähren, bei unverschuldeten Fristversäumungen

 


 

BayVGH vom 31.07.2007 (Az.: 13 A 06.1737)

Für die Einstufung einer Fläche als Hoffläche ist deren tatsächliche Nutzung maßgebend. Der in § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG geregelte Erschließungsanspruch begründet nur ein Recht des Teilnehmers auf den Anschluss seiner Abfindungsflurstücke an das Wegenetz, jedoch kein Recht auf eine Mehrfacherschließung.

  • Neben der rechnerischen Wertgleichheit sind auch die anderen Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren maßgebend
  • ein Hausgarten fällt nicht unter die besonders geschützte Hoffläche
  • selbst die in der Wertermittlung festgelegte Fläche als Verkehrsfläche oder die Festsetzung im FNP besagt noch nicht, dass es sich um eine besonders geschützte Hoffläche handelt. Die tatsächliche Nutzung ist ausschlaggebend
  • Erschließungsanspruch auf ortsübliche Benutzung
  • Parkende Fahrzeuge auf Erschließungswegen müssen mit Mitteln des Sicherheitsrechtes beseitigt werden
  • kein Anspruch auf besondere Vorteile oder einen optimalen Flurbereinigungsplan
  • Schutz des Eigentums im Flurbereinigungsverfahren gem. Art. 14 GG auf Schmälerung
  • Erschließung innerhalb des Abfindungsgrundstückes liegt in der Aufgabe des Grundstückseigentümers
  • sofern Hindernisse (Böschungen, Wasserläufe) das Abfindungsgrundstück trennen, besteht Anspruch Mehrfacherschließung

 
BayVGH vom 21.05.2007 (Az.: 13 A 06.111)

  1. Die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten zwischen der Darstellung von Abfindungsflurstücken in der Abfindungskarte und dem Inhalt anderer Flurbereinigungsunterlagen begründet ein öffentliches Interesse an einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans auch nach Ergehen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung. Die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben rechtfertigt ebenfalls eine nachträgliche Planänderung.
  2. Die Rücktrittsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 323, § 349 BGB) sind auf Planvereinbarungen entsprechend anwendbar (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG (VwVfG BY)).
  • Fehler gem. § 132 FlurbG müssen klar ersichtlich sein, "ins Auge springen" bzw. sich förmlich aufdrängen, sonst gilt § 132 FlurbG nicht
  • Planänderungen gem. § 64 Satz 1 FlurbG sind notwendig, damit stimmige und widerspruchsfreie Flurbereinigungsunterlagen vorliegen

 


 

OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.09.2006 (Az.: 9 K 4/06)

Zur Frage der Zuweisung des Gebäudeeigentums im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG an den Vertragspartner des Gebäudeeigentümers, mit dem er einen Kaufvertrag über das Gebäudeeigentum geschlossen hat.

  • Änderungen am Bodenordnungsplan gem LwAnpG sind gem. § 60 Abs. 1 S. 2 FlurbG möglich.
  • Ausführungsanordnung ist nicht wirksam, wenn Sie nicht öffentlich bekannt gemacht wurde
  • Planänderung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 FlurbG muss geeignet, zweckmäßig und erforderlich sein
  • Gestaltungsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung
  • Planänderungen sind zuerst zu prüfen, ob sich Beeinträchtigungen aus § 44 FlurbG ergeben
  • Die Beteiligtenbestimmung des § 56 Abs. 2 LwAnpG ist im Vergleich zu § 10 FlurbG enger
  • Zuweisung von bereits zusammengeführtem Eigentum an einen Nichtbeteiligten möglich, wenn es über die Wirksamkeit und Vollzug keinen Streit gibt
  • unbeteiligte Dritte haben keine schützenswerten Interessen
  • Flurbereinigungsbehörde kann keine streitigen zivilrechtlichen Sachen klären

 

BFH vom 23.08.2006 (Az.: II R 41/05)

Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

  • Die Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG bewirkt den Eintritt des Eigentums an Ersatzgrundstücken(Eigentumserwerb) und ist der Grunderwerbsteuer unterworfen.
  • Grunderwerbsteuer entsteht erst mit der tatsächlichen Landzuteilung durch die Ausführungsanordnung zu dem darin bestimmten Zeitpunkt
  • Übergang des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer
  • Landverzichtserklärung ist ein Rechtsgeschäft, aber kein Übereignungsanspruchbegründendes i.S.v. GrEStG
  • Landverzichtserklärung hat nicht dieselbe Rechtsqualität wie ein Übereignungsanspruch
  • Anspruch von Land des Verzichtenden geht durch Landverzichtserklärung lediglich auf den Dritten über
  • Landverzichtserklärung zielt auf den Erwerb des Eigentums ab und bereitet ihn vor, gewährleistet ihn aber nicht
  • der Dritte erhält durch die Landverzichtserklräung eine ungesicherte Rechtsposition und erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG
  • Zuteilung von land gem. § 54v Abs. 2 FlurbG (Masseland) unterliegt der Grunderwerbsteuer
  • Eigentumszuweisung aufgrund einer Landverzichtserklärung ist keine Zuweisung aus dem Masseland sondern erfolgt gem. § 44 (allg. Abfindungsgrundsätze) FlurbG
  • Eigentumszuteilung an den Dritten ist nicht grunderwerbsteuerfrei

 


 

BVerwG vom 27.07.2005 (Az.: 10 B 76/04)

  • faktische nachträglich Umstände müssen vorliegen, dass ein Verfahren eingestellt werden kann
  • bloße Änderungen von Rechtsansichten sind keine Gründe, ein Verfahren einzustellen

 


 

SächsOVG vom 07.10.2004 (Az.: 7 D 6/03.F)

Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine Flurneuordnung nicht zweckmäßig erscheinen lässt, muss faktischer Natur sein. Eine von der ursprünglichen Wertung abweichende, lediglich nachträglich gewonnene Rechtsansicht genügt dafür nicht. Haben sich Teile einer dadurch aufgelösten ehemaligen LPG in einem Zug mit einer übernehmenden ehemaligen LPG zusammen geschlossen, bedurfte es zur Wirksamkeit dieses Zusammenschlusses und einer Rechtsnachfolge keiner Neugründung einer LPG.

  • Einstellung nur, wenn infolge nachträglich eingetretener Umstände (Umstände faktischer Art) das Verfahren nicht zweckmäßig erscheint
  • die Umstände dürfen bei der Anordnung noch nicht vorgelegen haben
  • nachträgliche bloße Änderung der Rechtsansicht, ist kein faktischer Umstand

 

BayVGH vom 25.03.2004 (Az.: 13 A 01.1464 und 13 A 01.1465)

  1. Stimmen der Flurbereinigungsplan und der Plan nach § 41 FlurbG nicht überein, kann dies zur Teilnichtigkeit des Flurbereinigungsplans führen. Daher ist eine Plankorrektur im öffentlichen Interesse unumgänglich.
  2. Planvereinbarungen bedürfen nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
  3. Für den Rücktritt von einer Planvereinbarung ist Schriftform erforderlich.
  4. Eine Änderung der Förderpraxis kann den Wegfall der Bindungswirkung einer Planvereinbarung nicht rechtfertigen.
  • Flurbereinigungsplan ist teilnichtig, wenn offensichtliche und nicht überbrückbare Diskrepanzen zwischen den Festsetzungen im 41er Plan und Flurbereinigungsplan bestehen
  • flurbereinigungsrechtliche Planvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag
  • § 39 Abs. 1 S.2 FlurbG besagt nichts über die wegerechtliche Qualität eines Weges zum Zwecke der Erschließung.
  • Schaffung von nicht öffentliche Wirtschaftswege reicht für die Erschließungsverpflichtung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG.
  • Nutzung der Wirtschaftswege kann auf die Eigentümer zur landwirtschaftiche Nutzung der Grundstücke beschränkt sein (Wegedienstbarkeiten reichen auch aus)
  • Der Weg kann auch als öffentlicher Weg ausgewiesen werden, wenn die Nutzung einem nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden soll und der Zweck der Flurbereinigung so erfüllt wird.
  • Soll ein gemeinschaftlicher Weg auch einzelne bebaute Grundstücke erreichen, so bleibt die Zweckbestimmung beschränkt auf den Anliegerverkehr (kein öffentlicher Verkehr)
  • Ausweisung einer gemeinschaftlichen Anlage im Flurbereinigungsplan ohne Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg i.S. des Landesstraßengesetzes
  • Kein Anspruch auf Doppelerschließung, aber evtl. Pflicht Schaffung einer zweiten Zufahrt

 


BVerwG vom 18.11.2002 (Az.: 9 CN 1/02)

  1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.
  2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.
  3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.
  4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.
  • Antragsbefugnis auf Normenkontrolle, wenn Antragsteller hinreichende substantiierte Tatsachen vorträgt, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint.
  • Wenn der Antragsteller ein (ehem.) Flurbereinigungsteilnehmer ist, zu dessen Gunsten Verfügungsbeschränkungen angeordnet wurden, kann angenommen werdem, dass eine mögliche Rechtsverletzung vorliegt --> Normenkontrollantrag muss angenommen werden. Die gesteigerte Betroffenheit des Antragstellers muss vorgetragen werden.
  • Änderungen von Festsetzungen im Flurbereinigungsplan bedürfen einer Satzung (z.B.: Ein Weg soll keine gemeinschaftliche Anlage mehr sein)
  • Erschließungswege verschaffen Erschließungsvorteile, die durch entschädigungslosen Landabzug und Flurbereinigungsbeiträge geschaffen wurden. 
  • Durch die Flurbereinigung geschaffene private Vorteile sind schutzwürdige Rechtspositionen.
  • Entzug von Rechtspositionen (Landabzug) ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn Ausgleich von privaten Interessen einhergeht (Privatnützigkeit)
  • Landabzug = zulässige Inhalts- und Schranlenbestimmungen nach Art 14 Abs. 1 S. 2 GG
  • Landabzug steht im unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundatz der wertgleichen Abfindung
  • Flurbereinigungsvorteile können nachträglich nicht wieder entzogen werden. Das Ergebnis der Flurbereinigung und die eintretenden volks- und betriebswirtschaftlichen Erfolge sind nachhaltig zu sichern. Dies bewirkt § 58 Abs. 4 FlurbG.
  • Die Unterhaltungspflicht des Wegenetzes dient der nachhaltigen Verwirklichung der Ziele der Flurbereinigung
  • Auferlegung der Unterhaltungslast an die Gemeinde von privaten Straßen und Wegen oder Widmung für den Gemeingebraucht im Flurbereinigungsplan
  • Änderungssatzungen dürfen nicht ergehen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten  entgegenstehen.
  • Prüfung von begünstigenden Festsetzungen beim Erlass einer Änderungssatzung mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen ider sonstigen Belange
  • Sollen Erschließungswege beseitigt werden, ist die Stellung der Betroffenen zu berücksichtigen unabhängig davon, dass kein Anspruch auf Aufrechterhalten des Gemeingebrauchs besteht.
  • Gemeinschaftliche Anlagen unterliegen einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime, für dessen Änderungen/Aufhebungen es einer Gemeindesatzung bedarf.
  • Abwägung der öffentlichen Interessen, der gemeinschaftlichen Interessen und der rechtlichen schutzwürdigen Interessen einzelner Teilnehmer, wenn durch Satzung Wege und STraßen aus dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime entlassen werden sollen.
  • Wege mit Erschließungsfunktion müssen im Abwägungsprozess Beachtung finden. Der konkrete Erschließungsvorteil des zu ändernden/aufzuhebenden Weges ist zu betrachten.
  • Konkrete Erschließungsvorteile die durch die wertgleiche Abfindung entstanden sind, können nicht entzogen werden, weil auf die Fortgeltung des Flurbereinigungsplanes vertraut werden muss

 


OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.02.2002 (Az.: 9 K 27/00)

  1. Die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens kann bei fehlender Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses noch nicht verlangt werden.
  2. Ein Notwegerecht sichert die Erschließung im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nicht.
  • "Die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens kann von der oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn die Bodenordnung in Folge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint"  "Nur solche Umstände können zur Begründung eines Einstellungsbegehrens herangezogen werden, die nach Eintritt der Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses eingetreten sind."
  • materiell-rechtlichen Voraussetzungen liegen für eine Anordnung eines LwAnpG Verfahrens vor, wenn selbständiges Eigentum an Anlagen besteht
  • bloße rechnerische Ermittlungen der Einlage und Abfindung sind nicht ausreichend um wertgleich abzufinden
  • hat ein Bodenordnungsplan die Rechtsfolge, dass ein gesetzliches Notwegerecht entsteht, ist er rechtswidrig

 

 


 

OLG Frankfurt vom 25.09.2001 (Az.: 20 W 458/00 bzw. 20 W 458/2000)

Trägt das Grundbuchamt an einem Einlagegrundstück eines Flurbereinigungsverfahrens einen Nießbrauch ein, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans wirksam angeordnet war und ist für das belastete Einlagegrundstück im Flurbereinigungsplan kein Ersatzgrundstück ausgewiesen, so hat das Grundbuchamt auf Anregung der Flurbereinigungsbehörde ein Löschungsverfahren nach GBO §§ 84ff wegen rechtlicher Gegenstandslosigkeit des Nießbrauchs einzuleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde ausdrücklich nicht um die Löschung des Nießbrauchs im Rahmen von FlurbG § 79 ersucht. Im Weg der Zwischenverfügung kann der Flurbereinigungsbehörde weder die Ergänzung ihres Berichtigungsersuchens nach FlurbG § 79, noch die Abänderung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans aufgegeben werden.

  • "Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind"
  • "Eine inhaltliche Prüfung kommt dem Grundbuchamt nicht zu, es sei denn das Grundbuchamt weiß, dass die von ihm verlangte Eintragung unrichtig sein würde."
  • Eintragungen im Grundbuch nach der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung sind ein Verstoß gegen § 19 GBO.
  • Ausführungsanordnung hat tatsächliche Grundbuchsperre zur Folge


BFH vom 17.05.2000 (Az.: II R 47/99)
Der Verzicht des an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

  • Durch Landverzichtserklärung erhält der Dritte das Recht zur Nutzung der Grundstücksfläche, aber keine rechtliche Möglichkeit der Verfügung (Verwertung) oder eine wirtschaftlich gleichstehende Rechtsposition
  • Der Dritte wird nur aller Voraussicht nach mit Ausführung des Flurbereinigungsplanes rechtlicher Eigentümer. Diese Rechtsposition ist ungesichert im Sinne des GrEStG
  • Die Rechtsposition des Dritten zielt lediglich auf die Übertragung des Eigentums hin und bereitet sie vor. Dies bewirkt jedoch erst die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (erst dann tritt die Steuerpflicht ein)
  • Anspruch von Land in gleichem Wert unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Abtretung der Rechtsposition führt dementsprechend auch zu keinem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang.

 

 


 

BVerwG vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98)

 

§ 45 Satz 1 LwAnpG mit dem dort bestimmten Rückgabeanspruch eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes regelt nicht, was mit selbständigem Gebäudeeigentum zu geschehen hat, das auf der Rückgabefläche lastet (wie BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 41/97 - RdL 1998, 331). § 45 LwAnpG steht deshalb insoweit der Einleitung und Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht entgegen.

 

  • Rechtsgrundlage für die Anordnung der Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes ist § 13 S. 2 GBBergG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 BoSoG
  • Antrag auf Durchführung eines LwAnpG Verfahrens ist einzige Voraussetzung für die Anordnung der Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes
  • Anhörung vor Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes notwendig (sonst Verfahrensfehler)
  • Grundbuchamt trägt nur auf Ersuchen ein und prüft nicht die Eintragungsvoraussetzungen
  • ohne Zustimmung keine Abfindung in Geld statt Land
  • "Der damit in Bezug genommene § 6 Abs. 4 BoSoG sieht vor, daß die Sonderungsbehörde in Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 BoSoG anordnen kann, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird."

 


 

BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 1/92)

  1. Landwirtschaftlicher Grundbesitz kann mit dem Ziel einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (§ 1 FlurbG F. 1953) bzw. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG F. 1976) auch dann im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Lage und Form zweckmäßig gestaltet werden, wenn der betroffene Teilnehmer keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat.
  2. Auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben.
  3. Der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (im Anschluß an die bisherige Rspr.).
  • Flurbereinigungsbehörde kann nicht "jedwede Maßnahme treffen, für deren Durchführung die Flurbereinigung die Gelegenheit bietet"
  • Handlungsrahmen bestimmt sich nach § 37 FlurbG
  • Auch wenn der Grundstückseigentümer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt kann die Neugestaltung und andere Maßnahmen als Vorteil im Sinne einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung angsehen werden.
  • zu ländlichen Grundbesitz wird auch gezählt, dessen Grundstücke jederzeit zu landwirtschaftlichen Betrieben eingeliedert werden kann und die Schutzvorschrift gem. § 45 FlurbG greift nicht.
  • Hofflächen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FLurbG müssen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Wirtschaftshof stehen
  • Als Hoffläche können auch Hausgrundstücke die zu wohnzwecken genutzt werden zählen.
  • Gartenfläche keine Hoffläche i.S.v. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG
  • Der Schutz gem. § 45 Ab. 1 Nr. 1 FlurbG betrifft Flächen die eine Wohnzwecken dienende Funktion haben.

BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 8/92)

  1. Ist ein Abfindungsgrundstück nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG durch e i n e n Zuweg in ausreichendem Maße erschlossen, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).
  2. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wie bisherige Rechtsprechung).
  3. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.
  • Erschließungsanspruch gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG auch für Waldgrundstücke
  • Abfindungsgrundstücke müssen in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sein
  • Wird durch einen Anschluss o.g. Punkt gewährleistet, kann eine zweite Zuwegung nicht verlangt werden
  • Wegedienstbarkeit genügt Erschließungspflicht
  • Dienstbarkeit muss die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichern, wie ein natürlicher Zugang
  • Erschließungsaufgabe ist Pflichtaufgabe der Flurbereinigunsgbehörde
  • Erschließung muss jederzeit gewährleistet sein
  • "Zuänglich" i.S.v. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG heißt, dass die auf dem Grundstück mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung möglich ist und das der Zugang grundsätzlich sowie uneingeschränkten ohne besondere Schwierigkeiten erfolgen muss.
  • Sessionale Zugangsregeln beschränken den Grundstückseigentümer zu stark und sind nicht mit der Erschließungspflicht in Einklang zu bringen
  • Flurbereinigungsbehörde hat keine Ermessensentscheidung die Erschließung in zeitlicher Hinsicht zu beschränken

 


BGH vom 11.05.1989 (Az.: III ZR 221/87)

  • "Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird."
  • Landverzichtserklärung zugunsten des Unternehmensträgers hat erhebliche finanzielle Vorteile (Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Grundbucheintragungen und Katasterfortführung entfallen)
  • Anspruch auf Geldabfindung, den die Flurbereinigungsbehörde festsetzt, ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wird der Ausgleich zwischen den Beteiligten untereinander vereinbart ist er bürgerlich rechtlicher Natur.
  • Landverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Annahme der Flurbereinigungsbehörde (= Verwaltungsakt)

 


 

BayOLG vom 07.11.1985 (Az.: BReg 2 Z 22/85)

1. Zur Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan, wenn die Auflassung eines Einlagegrundstücks noch im Grundbuch vollzogen worden ist, der Flurbereinigungsplan aber für dieses Grundstück kein bestimmtes Ersatzgrundstück ausweist.

 


 

 

BGH vom 13.01.1983 (Az.: III ZR 118/81)

  1. Entspricht in einer Regelflurbereinigung (FlurbG § 1) die einem beteiligten Eigentümer im Flurbereinigungsplan zugeteilte Abfindung den gesetzlichen Bestimmungen (FlurbG § 44), so ist für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs ("wegen unzureichender Abfindung") kein Raum mehr.
  2. Zur Bindung des ordentlichen Gerichts an ein rechtskräftiges Urteil des Flurbereinigungsgerichts.
  • Streit um die Höhe der Enteignungsentschädigung bei Teilnahme an einer Flurbereinigungsmaßnahme wegen schlechter Beschaffenheit eines im Verfahren erworbenen Grundstücks
  • Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Flurbereinigungsmaßnahmen und Bindung des Gerichts an vorhergehende Entscheidungen
  • Enteignung und Entschädigung bei der Unternehmensflurbereinigung
  • Grundzüge der ländlichen Regelflurbereinigung und Auswirkungen auf das Eigentum
  • Fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Regelflurbereinigungsverfahren und ausnahmsweise Zuständigkeit für den enteignungsgleichen Eingriff
  • Bindung der ordentlichen Gerichte an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren

 

BVerwG vom 26.11.1981 (Az.: 5 C 72/80)

  1. Im Flurbereinigungsverfahren ist die Ausweisung der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Wege als "öffentliche Wege" nur dann zulässig, wenn die Neuordnung des Verfahrensgebietes es erfordert, daß ein gemeinschaftlicher Weg gleichzeitig dem öffentlichen Verkehr dient.
  2. Wie weit der Benutzerkreis gemeinschaftlicher Anlagen iS FlurbG § 39 Abs 1 S 2 zu ziehen ist, ergibt sich aus ihrer Funktion und im übrigen aus den hierzu in dem Flurbereinigungsplan zu treffenden Bestimmungen.
  • Flurbereinigungsplan kann gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde zuteilen, auch Zuteilung als öffentliche Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG)
  • Neben Wirtschaftswegen können auch Straßen und Wege innerhab der Ortslage neu geschaffen und angelegt werden
  • Flurbereinigung unterstützt lediglich die Gemeinden hinsichtlich der Ortsstraßen (Bereitstellung von Land)
  • Eine Erweiterung des Aufgabenbereiches auf die Kompetenzen anderer Behörden besteht nicht (Zweck der Flurbereinigung ist entscheidend)
  • Ausweisung einer Anlage die im gemeinschaftlichen Interesse steht als öffentlichen Anlage nur dann wenn der Zweck der Flurbereinigung diese rechtliche Qualifizierung erfordert.
  • nicht öffentliche Wirtschaftswege sind im Allgemeinen ausreichend, für den landwirtschaftlichen Verkehr und die Erschließung der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungberechtigten
  • die Ausweisung als öffentlichen Weg erfordert, dass der Weg einem nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden muss.
  • Bauordnungsrecht ist unerheblich hinsichlich der Ausweisung von öffentlichen/nicht öffentlichen Wegen (FlurbG erfordert eine so weitgehende Sicherung nicht)
  • Hinausgehende Benutzungen von Wirtschaftswegen, die nur dem landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben worden, sind ausgeschlossen.
  • Ausweisung von öffentlichen Wegen Bedarf es nicht, wenn Wohnbebauungen an Wirtschaftswegen liegen. Die Zweckbestimmung im Flurbereinigungsplan der gemeinschaftlichen Anlage (Wirtschaftsweg) reicht die Freigabe für den Anliegerverkehr.

BFH vom 24.11.1971 (Az. II 200/65)

Zu den Geschäften, die unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung dienen, gehören auch Kaufverträge, welche die Teilnehmergemeinschaft mit Teilnehmern abschließt, um von ihnen Einlagegrundstücke zu erwerben und an aufstockungswürdige Teilnehmer abzugeben und dadurch - entsprechend dem Flurbereinigungsplan - zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets beizutragen.

  • notarielle Kaufverträge die der Grunderwerbsteuer unterliegen und der Durchführung der Flurbereinigung dienen können gem. § 108 Abs. 1 FlurbG steuerfrei sein (Bsp.: Erwerb von Land durch die TG für aufstockungswürdige Teilnehmer)
  • Tragen Grunderwerbsteuerpflichtige Kaufverträge zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes bei (Bsp.: Ortslage auflockern, Zusammenlegen von Ortsfluren)

 


BVerwG vom 25.10.1962 (Az.: I C 212.58)

  1. Zum Begriff "Zweck der Flurbereinigung".
    Zur Frage, wann die Veränderung eines Hofraums im Sinne des FlurbG § 45 zum Zwecke der Herstellung einer Ortsstraße zulässig ist.
  • Sämtliche im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke unterliegen der Eingriffs- und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde, soweit nicht die Ausnahmeregelung des § FlurbG eingreift. (Rn. 8)
  • Die Veränderung von Hofraumflächen ist nur möglich, wenn der ZWeck der Flurbereinigung dies gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG erfordert.
  • wenn gesetzlich zulässige Maßnehmen durchgeführt werden müssen um den Auftrag sachgerecht zu erledigen ist die Erfordernis gem. § 45 Abs. 1 FlurbG gegeben (Rn. 11)
  • Die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungen erfolgt durch Grundstückszusammenlegung, wirtschaftliche Neugestaltung und landeskulturelle Maßnahmen. Die zulässigen Maßnahmen werden in § 37 Abs. 1 FlurbG näher bezeichnet. In § 37 Abs. 2 werden Verfahrensgrundsätze aufgeführt. (Rn. 12)
  • Aufgabe der Flurbereinigung gem. § 37 Abs. 1 FlurbG ist das Gebiet durch Wege zu erschließen und ergänzend durch § 39 FlurbG Wege zu schaffen wenn es dem Interesse der allgemeinen Landeskultur dient und wirtschaftlichen Bedürfnis der Teilnehmer ist. (Rn. 13)
  • Flurbereinigung ist nicht auf reine landwirtschaftliche Zwecke beschränkt (Rn. 13) sondern orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Teilnehmer.
  • wirtschaftliche Bedürfnis der  Gemeindeangehörigen oder Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des § 39 FlurbG aus (Rn. 13)
  • § 37 Abs. 2 i.V.m. § 40 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde auch die Aufgabe die Ordnung des öffentlichen Verkehrs herbeizuführen.
  • Trotz des weitgespannten Tätigkeitsbereiches der Flurbereinigungsbehörde kann nicht jede Maßnahme, die notwendig und zweckmäßig ist, durchgeführt werden. "Die Flurbereinigungsbehörde müsse sich in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zulasse."
  • Eine Ortstraße kann auch eine gemeinschaftliche Anlage i.S.v. § 39 FlurbG sein
  • "Die öffentlichen Wege gehören dann zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn die Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen
    Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird." (Rn. 18)