SächsOVG vom 07.10.2004 (Az.: 7 D 6/03.F)

Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine Flurneuordnung nicht zweckmäßig erscheinen lässt, muss faktischer Natur sein. Eine von der ursprünglichen Wertung abweichende, lediglich nachträglich gewonnene Rechtsansicht genügt dafür nicht. Haben sich Teile einer dadurch aufgelösten ehemaligen LPG in einem Zug mit einer übernehmenden ehemaligen LPG zusammen geschlossen, bedurfte es zur Wirksamkeit dieses Zusammenschlusses und einer Rechtsnachfolge keiner Neugründung einer LPG.

  • Einstellung nur, wenn infolge nachträglich eingetretener Umstände (Umstände faktischer Art) das Verfahren nicht zweckmäßig erscheint
  • die Umstände dürfen bei der Anordnung noch nicht vorgelegen haben
  • nachträgliche bloße Änderung der Rechtsansicht, ist kein faktischer Umstand

 

BayVGH vom 25.03.2004 (Az.: 13 A 01.1464 und 13 A 01.1465)

  1. Stimmen der Flurbereinigungsplan und der Plan nach § 41 FlurbG nicht überein, kann dies zur Teilnichtigkeit des Flurbereinigungsplans führen. Daher ist eine Plankorrektur im öffentlichen Interesse unumgänglich.
  2. Planvereinbarungen bedürfen nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
  3. Für den Rücktritt von einer Planvereinbarung ist Schriftform erforderlich.
  4. Eine Änderung der Förderpraxis kann den Wegfall der Bindungswirkung einer Planvereinbarung nicht rechtfertigen.
  • Flurbereinigungsplan ist teilnichtig, wenn offensichtliche und nicht überbrückbare Diskrepanzen zwischen den Festsetzungen im 41er Plan und Flurbereinigungsplan bestehen
  • flurbereinigungsrechtliche Planvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag
  • § 39 Abs. 1 S.2 FlurbG besagt nichts über die wegerechtliche Qualität eines Weges zum Zwecke der Erschließung.
  • Schaffung von nicht öffentliche Wirtschaftswege reicht für die Erschließungsverpflichtung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG.
  • Nutzung der Wirtschaftswege kann auf die Eigentümer zur landwirtschaftiche Nutzung der Grundstücke beschränkt sein (Wegedienstbarkeiten reichen auch aus)
  • Der Weg kann auch als öffentlicher Weg ausgewiesen werden, wenn die Nutzung einem nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden soll und der Zweck der Flurbereinigung so erfüllt wird.
  • Soll ein gemeinschaftlicher Weg auch einzelne bebaute Grundstücke erreichen, so bleibt die Zweckbestimmung beschränkt auf den Anliegerverkehr (kein öffentlicher Verkehr)
  • Ausweisung einer gemeinschaftlichen Anlage im Flurbereinigungsplan ohne Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg i.S. des Landesstraßengesetzes
  • Kein Anspruch auf Doppelerschließung, aber evtl. Pflicht Schaffung einer zweiten Zufahrt