BGH vom 11.05.1989 (Az.: III ZR 221/87)

  • "Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird."
  • Landverzichtserklärung zugunsten des Unternehmensträgers hat erhebliche finanzielle Vorteile (Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Grundbucheintragungen und Katasterfortführung entfallen)
  • Anspruch auf Geldabfindung, den die Flurbereinigungsbehörde festsetzt, ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wird der Ausgleich zwischen den Beteiligten untereinander vereinbart ist er bürgerlich rechtlicher Natur.
  • Landverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Annahme der Flurbereinigungsbehörde (= Verwaltungsakt)